Verhältnis der tatsächlichen Wohnflächen auch im preisgebunden Wohnungsbau für die Betriebskostenabrechnung maßgeblich
Leitsätze
1. Für die Umlage der Betriebskosten einer preisgebundenen Wohnung nach der Wohnfläche nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 Satz 1 NMV 1970 ist – ebenso wie im Geltungsbereich des § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, Urt. v. 30.05.2018 – VIII ZR 220/17 Rn. 23 – NJW 2018, 2317) – auf die tatsächlichen Flächenverhältnisse abzustellen.
2. Bei der Ermittlung der Wohnfläche sind öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen vermieteter Wohnräume weder im Rahmen einer Mietminderung (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 16.09.2009 – VIII ZR 275/08 Rn. 6 – NJW 2009, 3421, und BGH, Urt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 39/09 Rn. 20 – NJW 2010, 1064) noch bei der Abrechnung der Betriebskosten zu berücksichtigen, sofern die Nutzbarkeit der Räume mangels Einschreitens der zuständigen Behörden nicht eingeschränkt ist. (…)
Quelle und Volltext: Juris.de