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Holzmann-Bauberatung

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Vertragsstrafe kann auf 5% der Bruttoauftragssumme begrenzt werden

Zwischenfrist

BGB § 307 Abs. 1, § 339 Abs. 1; VOB/B §§ 11, 17 Nr. 6

1. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers getroffene Vertragsstrafenregelung, wonach die für die schuldhafte Überschreitung der Zwischenfristen zu zahlende Vertragsstrafe auf 5% der Bruttoauftragssumme begrenzt ist, ist unwirksam.
2. Stellt die Klausel über die Vertragsstrafe für die Überschreitung des Gesamtfertigstellungstermins eine eigenständige Regelung dar, die inhaltlich, optisch und sprachlich von der Vertragsstrafe für die Überschreitung der der Zwischenfristen trennbar und aus sich heraus verständlich ist, kann dieser Klauselteil einer eigenen Inhaltskontrolle unterzogen werden.
3. Die Höhe einer formularmäßig vereinbarten Vertragsstrafe für die Überschreitung des Gesamtfertigstellungstermins von 0,2% je Kalendertag ist ebenso unbedenklich wie die Anknüpfung an die Bruttoauftragssumme einschließlich Nachträgen, wenn der Gesamtbetrag auf 5% der Bruttoauftragssumme einschließlich Nachträgen begrenzt ist.
4. Der Auftragnehmer hat eine vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt, wenn er den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungstermin nur deshalb nicht einhalten kann, weil der Auftraggeber ein Nachtragsangebot nicht zeitnah angenommen hat.
5. Der auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommene Auftragnehmer kann sich auch dann auf fehlendes Verschulden berufen, wenn er keine Behinderung nach § 6 Abs. 1 VOB/B angezeigt hat

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2018 – 4 U 49/16′
vorhergehend: LG Potsdam, 11.02.2016 – 2 O 251/13 

(…)

Quelle und Volltext: https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=OLG+Brandenburg&Aktenzeichen=4+U+49%2F16&Urteilsdatum=2018-11-09&Nr=137799

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