Deutschland: „…Die Schönheitsreparaturklausel ist ein wichtiger Bestandteil in allen Mietverträgen. Deshalb sollten sie möglichst beide Vertragsparteien berücksichtigen. In der Praxis birgt das Thema jedoch enormes Streitpotential.
Die Ausgangslage ist durch mehrere BGH-Urteile untermauert – doch viele Mieter und Vermieter wissen das nicht: Im Regelfall muss der Vermieter für sämtliche Instandhaltungsarbeiten an der Mietsache, die mit der Bausubstanz zu tun haben, selbst aufkommen. Darunter fallen beispielsweise Risse in der Zimmerdecke, defekte Steckdosen oder Rollläden, die nicht mehr funktionieren.
Diese Instandhaltungspflicht des Vermieters bedeutet allerdings nicht, dass er für sämtliche Kosten aufkommen muss. Im Rahmen einer sogenannten Kleinreparaturklausel im Mietvertrag kann er diese Pflicht bis zu einer gewissen Höhe auf den Mieter übertragen…“
Quelle und Volltext: focus.de