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Holzmann-Bauberatung

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Klimaschutz für Wohnungen im Kreis Garmisch-Partenkirchen kostet 186 Mio. Euro pro Jahr

Wohnungseigentümer

Landkreis Garmisch-Partenkirchen: „…Mieter nicht „arm sanieren“: Rund 47.800 Wohnungen gibt es im Landkreis Garmisch-Partenkirchen – und auf die kommt eine gewaltige Sanierungswelle zu. Grund sind die Klimaschutz-Ziele der Bundesregierung – und die kosten Geld: Rund 186 Millionen Euro pro Jahr werden Wohnungseigentümer im Kreis Garmisch-Partenkirchen nach und nach in Sanierungen investieren müssen, um die Wohnungen auf einen hohen Energiespar-Standard zu bringen, der bis 2045 erforderlich ist. Das geht aus einer Analyse zum regionalen Wohnungsmarkt hervor, die das Pestel-Institut (Hannover) für das Mieter-Gütesiegel „Mein Fair-Mieter“ gemacht hat. Allein 72 Millionen Euro jährlich sind demnach notwendig, um die 24.800 Mietwohnungen im Landkreis Garmisch-Partenkirchen energetisch zu sanieren….“

Quelle und Volltext: merkur.de

Neusäss-Hainhofen: „…Ein Investor will in den ehemaligen Brauereigasthof Mayr elf Wohnungen einbauen. Zuerst gefiel das Projekt in Neusäß nicht. Jetzt wird es aber fast so kommen.

Dachgauben in zwei Reihen, vorgestellte Balkone, doppelstöckige Stellplätze für die Wohnungseigentümer – all das waren Argumente, mit denen sich die Bauverwaltung der Stadt Neusäß sowie der Bauausschuss mehrmals gegen die Planung eines Investors, den ehemaligen Brauereigasthof Mayr im Stadtteil Hainhofen in ein Wohnhaus mit elf Einheiten umzubauen, ausgesprochen hatten. Sogar eine Veränderungssperre wurde verhängt. Immer wieder wurde nachverhandelt. Herausgekommen ist nun ein Kompromiss, der unter anderem einer Forderung der Fraktion der Grünen entspricht: Die beiden großen Linden im Innenhof können erhalten bleiben, ebenso wie die alte Zugangstreppe zum Gebäude, was dem Bauausschuss besonders wichtig war….“

Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de

Deutschland: „…Die Besitzer von rund zehn Millionen Eigentumswohnungen – etwa ein Viertel aller Wohnungen in Deutschland – kommen am ersten Dezember einschneidende Veränderungen durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG). Das Gesetz soll es Eigentümern erleichtern, kleine bauliche Maßnahmen durchzusetzen, doch die genauen Regelungen sind kompliziert. WELT erklärt, was die Reform für sie bedeutet….“

Quelle und Volltext: welt.de

Nördlingen: „…Vier neue Wohnungseigentümer freuen sich über ihr modernes Domizil im Altstadt-Ensemble – ein Friseurfachbetrieb im Erdgeschoss profitiert von der gelungenen Sanierungsmaßnahme

Keine Baustellenfahrzeuge und keine beengten Straßenzüge mehr, die für Behinderungen sorgen. Die Autofahrer in der Nördlinger Innenstadt können wieder aufatmen. Zumindest im Bereich an der Ecke Vordere Gerbergasse/Baldinger Straße. Denn die Sanierungsarbeiten am Gebäudeensemble Baldinger Straße 24 und 26 in Nördlingen sind abgeschlossen. Nach Erwerb der beiden Komplexe durch die Hausmanufaktur etc.pepe GmbH und der grundlegenden Sanierung, dürfen sich nach rund einem Jahr Bauzeit vier neue Wohnungseigentümer über ihre neue Adresse in der Nördlinger Innenstadt freuen….“

Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de

„OLG Bremen, Beschluss vom 07.02.2020 – 3 W 1/20

Ein Miteigentümer hat jedenfalls dann ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das komplette Grundbuchblatt des Wohnungsgrundbuchs eines anderen Wohnungseigentümers, wenn die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits zuvor in einem notariellen Vertrag die Auflösung der Gemeinschaft vereinbart haben. …“ 

Quelle und Volltext: Ibr-online

Wedding – 1. Wird das gemeinschaftliche Eigentum durch unzulässige bauliche Veränderungen gestört, steht den betroffenen Wohnungseigentümern ein Individualanspruch aus § 1004 BGB auf Beseitigung zu. Die einzelnen Wohnungseigentümer können diesen Anspruch allein geltend machen.

2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Individualansprüche der Mitglieder jedoch durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss an sich ziehen; es besteht eine “gekorene” Ausübungsbefugnis gem. § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann den Anspruch, nachdem sie ihn an sich gezogen hat, in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen.

3. Für eine objektive Auslegung muss der Beschluss inhaltlich bestimmt und klar sein. Wenn der Rückbau rechtswidriger baulicher Veränderungen begehrt wird, muss hinreichend bestimmt sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen.

4. Der Wortlaut des Beschlusses “Rückbau des Dachrohlings” lässt aus sich heraus nicht erkennen, was damit gemeint sein soll. Die Bedeutung des Wortes “Dachrohling” lässt sich nicht durch eine feststehende Definition bestimmen.

5. Jedenfalls dann, wenn keine durchführbare Regelung erkennbar ist, ist von der Nichtigkeit eines Beschlusses auszugehen. (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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