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Holzmann-Bauberatung

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Tiefgaragenabfahrt von Mehrfamilienhaus in Aichach bleibt ein Schwarzbau

Wohnungseigentümer

Aichach: „…Eine Klage der Wohnungseigentümer einer Wohnanlage auf der Beck-Insel in Aichach ist erfolglos. Das Verwaltungsgericht Augsburg bestätigt die Sichtweise der Stadt.

Die Tiefgaragenzufahrt eines Mehrfamilienhauses auf der Beck-Insel in Aichach ist ein Schwarzbau. Das hat nun das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg bestätigt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft und ein einzelner Eigentümer hatten Klage eingereicht, um diesen Zustand zu ändern. Allerdings erfolglos, wie VG-Pressesprecher Richard Wiedemann auf Anfrage unserer Redaktion mitteilt. Die Klage wurde von der 5. Kammer unter dem Vorsitz von Richterin Ingrid Linder abgewiesen.

Die Krux an der Tiefgaragenabfahrt: Sie ist zu nah an der Paar gebaut. In dem Bebauungsplan, den die Stadt Aichach für das Gelände der ehemaligen Beck-Mühle erlassen hat, ist ein Mindestabstand von zehn Metern festgelegt. Die Tiefgaragenzufahrt hält diesen Abstand aber nicht ein, sondern nur 5,30 Meter….“

Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de

Nürnberg: „….Im Prozess um den Abriss der Fassadendämmung an fünf Hochhäusern im Nürnberger Stadtteil Neuselsbrunn stellt ein Gutachten dessen Notwendigkeit in Frage. Es kommt zu dem Schluss, dass die Dämmplatten schwer entflammbar gewesen seien.

Im Prozess vor dem Amtsgericht Nürnberg um den Abriss der Fassadendämmung an fünf Hochhäusern im Nürnberger Stadtteil Neuselsbrunn scheint es kein Ende zu geben. Nun zweifelt ein vorgestelltes Gutachten an, dass der Dämmungsabriss notwendig war.

Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die Dämmplatten schwer entflammbar gewesen seien. Sie hätten deshalb nicht zwingend entfernt werden müssen, sagte Rechtsanwältin Antje Reichert dem Bayerischen Rundfunk. Sie vertritt in dem Zivilverfahren Wohnungseigentümer, die die Kosten für den Abriss der Fassadendämmung zurückfordern. Das Gericht hatte das Brandschutz-Gutachten in Auftrag gegeben. Es zeige, dass die Dämmung, die in den 1960er-Jahren verbaut wurde, mit Flammschutzmitteln ausgerüstet war, sagte Reichert. Deshalb habe es auch keinen Grund gegeben, die Fassadenplatten aus Brandschutzgründen abzureißen….“

Quelle und Volltext: br.de

1. Eine Beeinträchtigung eines Wohnungseigentümers durch eine bauliche Veränderung führt erst dann zu einem Verstoß gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er ohne sein Einverständnis gegenüber anderen beeinträchtigt wird.

2. Die unbillige Benachteiligung kann nicht im Lichte dessen ausgelegt werden, dass ein Wohnungseigentümer das vorhandene Gemeinschaftseigentum anders/intensiver nutzen will als andere.

3. Die Beschlussersetzungsklage dient der Durchsetzung eines materiellen Rechts, hat also zur Voraussetzung, dass der Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen die Gemeinschaft auf Beschlussfassung hat.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

„…Steigende Energiepreise, die Grundsteuerreform und die anstehende Renovierungsarbeiten: 2022 gibt es viele Themen, mit denen sich Wohnungseigentümer und Vermieter beschäftigen müssen.

Doch neben diesen Herausforderungen droht jetzt ein weiterer Schock. Durch den Fachkräftemangel sehen sich viele Hausverwalter dazu gezwungen, sich von ihren Kunden zu trennen. Dadurch stehen viele Eigentümergemeinschaften (WEGs) plötzlich ohne Verwalter da und müssen viele Herausforderungen in Eigenregie meistern.

Diese Entwicklung wurde nun durch eine bundesweite, repräsentative Online-Umfrage vom Verband der Immobilienverwalter (VDIV) bestätigt. So gaben viele Hausverwaltungen an, dass sie ihre Kundenbestände „bereinigen“ müssen, um die angespannte Personalsituation zu bewältigen. Demnach werden insbesondere kleine und mittelgroße WEGs verstärkt „abgestoßen“….“

Quelle und Volltext: bundesbaublatt.de

Augsburg: „…Wer seine Eigentumswohnung vermieten möchte, muss den Spagat zwischen den Interessen des Mieters und denen der anderen Wohnungseigentümer schaffen. Das ist nicht immer leicht.

Viele Wohnungskäufer betrachten ihre Immobilie als Geldanlage. Sie investieren nicht zum Selbstbezug, sondern zur Vermietung.

Vermietende Eigentümer bewegen sich so in einem Spannungsfeld zwischen Rechten und Pflichten, die sich aus ihrer Doppelfunktion als Vermieter und Mitglied der Eigentümergemeinschaft ergeben. Mit vorausschauender Planung lassen sich die unterschiedlichen Aufgaben in Einklang bringen….“

Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de

Augsburg: „…My home is my castle – das denken viele Immobilieneigentümer. Doch Vorsicht: Wer eine Wohnung besitzt, darf baulich nicht alles machen, was er will. Die anderen Eigentümer dürfen mitreden.

Wohnungseigentümer haben mehr Freiheiten als Mieter. In ihren eigenen vier Wänden können sie tun und lassen, was sie wollen: Bad umbauen, Küche vergrößern, Zimmer teilen – im Prinzip sind ihnen keine Grenzen gesetzt. Solange sie nicht die anderen Mitglieder ihrer Gemeinschaft stören und das Gemeinschaftseigentum berührt wird. Dafür müssen sie die Zustimmung der Mehrheit einholen….“

Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de

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