Hamburg: Unter Wohnungseigentümern sorgen Sanierungen oft für Streit. So auch in Hamburg: Ein Mann, der in seiner Wohnung neue Fenster auf eigene Kosten einbauen ließ, hatte geklagt. (…)
Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de
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Hamburg: Unter Wohnungseigentümern sorgen Sanierungen oft für Streit. So auch in Hamburg: Ein Mann, der in seiner Wohnung neue Fenster auf eigene Kosten einbauen ließ, hatte geklagt. (…)
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Berlin: BGB § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 2, § 288 Abs. 1; EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1; WEG § 5 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 22; ZPO § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 2
1. Ordnet eine Gemeinschaftsordnung in Abweichung von den Regelungen in § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG und § 16 Abs. 2 WEG an, dass einzelne Elemente des gemeinschaftlichen Eigentums nicht von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich, sondern von einzelnen Wohnungseigentümern allein in Stand gehalten und in Stand gesetzt werden müssen, so ist zwischen der Verwaltungsbefugnis und der Kostentragungslast zu unterscheiden.*)
2. Soll die Verwaltungsbefugnis und die Kostentragungslast abweichend vom Gesetz geregelt werden, ist für die Wirksamkeit der Regelung erforderlich, dass die Wohnungseigentümer klare und eindeutige Regelungen treffen.*) (…)
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WEG § 27 Abs. 2 Nr. 21. Die Vertretungsmacht des Verwalters für die übrigen Wohnungseigentümer im Anfechtungsverfahren erfasst auch die Beauftragung eines Anwalts zur Berufungseinlegung.*)
2. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass für den Estrich auf den Balkonen der Sondereigentümer “allein unterhaltungs- und ggf. erneuerungspflichtig” ist, besteht eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft insoweit nicht.*) (…)
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GVG § 71 Abs. 1, § 23 Nr. 2c; WEG § 14 Nr. 3, 4, § 43 Nr. 2
Der einzelne Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist verpflichtet, einer von der WEG beauftragten Ablesefirma oder von diesen beaufragten Personen den Zutritt zu seiner Wohnung zum Einbau und Ablesen technischer Messgeräte zur Wasser- und Heizkostenerfassung zu gestatten.
AG Sonthofen, Urteil vom 04.10.2018 – 1 C 813/17 WEG (…)
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WEG § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3
Eine “Dekoration” des Treppenhauses durch Eigentümer ist nicht per se unzulässig.*)
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.03.2019 – 2-13 S 94/18
vorhergehend: AG Offenbach, 27.04.2018 – 320 C 106/15 …
Die Kammer verneint insofern, dass durch das Aufstellen von Pflanzen und weiterer Sachen im Treppenhaus vorliegend eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG gegeben ist.
Unter Berücksichtigung der als Anlagen eingereichten Fotos ist eine erhebliche Beeinträchtigung durch den derzeitigen Zustand nicht ersichtlich. Aufgrund dieser Fotos stellt sich die tatsächliche Situation wie folgt dar: Im Treppenhaus wurden an verschiedenen Stellen (nahe den zur Außenseite liegenden Fenstern, auf und vor dort befindlichen Absätzen sowie vereinzelt vor Wohnungseingangstüren) Pflanzen sowie dazugehörig Töpfe bzw. Metallständer für Töpfe und andere Dekorationsgegenstände abgestellt. Es wird auf die genannten Fotografien Bezug genommen. (…)
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Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer möglich
Urteil vom 12. April 2019 – V ZR 112/18
Gegenstand der heute verkündeten Entscheidung des für das Wohnungseigentumsrecht zuständigen V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die kurzzeitige Vermietung von Eigentumswohnungen (z.B. an Feriengäste) auf der Grundlage einer sogenannten Öffnungsklausel durch Mehrheitsbeschluss verboten werden kann.
Sachverhalt:
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit acht Wohnungen. Die Klägerin ist Eigentümerin einer der Wohnungen, die Beklagten sind die übrigen Wohnungseigentümer. Die Teilungserklärung enthält eine Regelung, wonach den Wohnungseigentümern auch die kurzzeitige Vermietung ihrer Wohnungen (z.B. an Feriengäste) gestattet ist. Eine sogenannte Öffnungsklausel sieht vor, dass die Teilungserklärung mit einer Mehrheit von 75 % aller Miteigentumsanteile geändert werden kann. Mit einer solchen Mehrheit beschlossen die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 29. März 2017, die Teilungserklärung dahingehend zu ändern, dass die Überlassung einer Wohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste, vor Ort befristet Tätige oder andere Mieter mit Unterkunftsbedürfnissen von kurzer Dauer sowie eine Nutzung als Werkswohnung nicht mehr zulässig ist. (…)
Quelle und Volltext: juris.bundesgerichtshof.de