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Holzmann-Bauberatung

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Darf Eigentümer das Treppenhaus dekorieren?

Wohnungseigentümer

WEG § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3

Eine “Dekoration” des Treppenhauses durch Eigentümer ist nicht per se unzulässig.*)

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.03.2019 – 2-13 S 94/18
vorhergehend: AG Offenbach, 27.04.2018 – 320 C 106/15 …

Die Kammer verneint insofern, dass durch das Aufstellen von Pflanzen und weiterer Sachen im Treppenhaus vorliegend eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG gegeben ist. 

Unter Berücksichtigung der als Anlagen eingereichten Fotos ist eine erhebliche Beeinträchtigung durch den derzeitigen Zustand nicht ersichtlich. Aufgrund dieser Fotos stellt sich die tatsächliche Situation wie folgt dar: Im Treppenhaus wurden an verschiedenen Stellen (nahe den zur Außenseite liegenden Fenstern, auf und vor dort befindlichen Absätzen sowie vereinzelt vor Wohnungseingangstüren) Pflanzen sowie dazugehörig Töpfe bzw. Metallständer für Töpfe und andere Dekorationsgegenstände abgestellt. Es wird auf die genannten Fotografien Bezug genommen. (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer möglich

Urteil vom 12. April 2019 – V ZR 112/18

Gegenstand der heute verkündeten Entscheidung des für das Wohnungseigentumsrecht zuständigen V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die kurzzeitige Vermietung von Eigentumswohnungen (z.B. an Feriengäste) auf der Grundlage einer sogenannten Öffnungsklausel durch Mehrheitsbeschluss verboten werden kann.

Sachverhalt:

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit acht Wohnungen. Die Klägerin ist Eigentümerin einer der Wohnungen, die Beklagten sind die übrigen Wohnungseigentümer. Die Teilungserklärung enthält eine Regelung, wonach den Wohnungseigentümern auch die kurzzeitige Vermietung ihrer Wohnungen (z.B. an Feriengäste) gestattet ist. Eine sogenannte Öffnungsklausel sieht vor, dass die Teilungserklärung mit einer Mehrheit von 75 % aller Miteigentumsanteile geändert werden kann. Mit einer solchen Mehrheit beschlossen die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 29. März 2017, die Teilungserklärung dahingehend zu ändern, dass die Überlassung einer Wohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste, vor Ort befristet Tätige oder andere Mieter mit Unterkunftsbedürfnissen von kurzer Dauer sowie eine Nutzung als Werkswohnung nicht mehr zulässig ist. (…)

Quelle und Volltext: juris.bundesgerichtshof.de

Verhandlungstermin in Sachen V ZR 254/17 (Kostenersatz für irrtümliche Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümer?) am 5. April 2019, um 9.00 Uhr

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über ein Verfahren, in dem ein Wohnungseigentümer, der die Fenster seiner Wohnung erneuert hat, von der Wohnungseigentümergemeinschaft Erstattung der Kosten verlangt.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Er ließ 2005 in seiner Wohnung die einfach verglasten Holzfenster aus dem Jahr 1972 durch Kunststoffrahmenfenster mit Dreifachisolierglas ersetzen. Zum damaligen Zeitpunkt legten die Wohnungseigentümer die Teilungserklärung übereinstimmend dahingehend aus, dass die Erneuerung der Fenster von dem jeweiligen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten vorzunehmen sei. Diese Auslegung stellte sich im Jahr 2012 als falsch heraus. Die Erneuerung der Fenster ist tatsächlich Sache der Gemeinschaft.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Wertersatz in Höhe von 5.500 € gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.

Nach Ansicht des Landgerichts kommt zwar grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch des Wohnungseigentümers (§ 812 Abs. 1 BGB) für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte beschlossen oder vorgenommen werden müssen. Das gelte auch bei einer irrtümlichen Eigengeschäftsführung gemäß § 687 Abs. 1 BGB. Um einen solchen Fall handele es sich hier, weil der Kläger aufgrund einer von allen Wohnungseigentümern übereinstimmend fehlerhaften Auslegung der Teilungserklärung irrtümlich davon ausgegangen sei, zur Erneuerung der Fenster im Bereich seiner Wohnung verpflichtet gewesen zu sein. Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft sei aber nicht passiv legitimiert. Schuldner eines Bereicherungsanspruchs könnten nur die (übrigen) Wohnungseigentümer sein. (…)

Quelle und Volltext: Juris.bundesgerichtshof.de

BGH, Urteil vom 16.11.2019 – V ZR 171/17

1. Hat ein einzelner Wohnungseigentümer Schäden an seinem Sondereigentum erlitten, weil eine Beschlussfassung über eine Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums unterblieben ist, können nur die übrigen Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein, nicht der Verband.

2. Ist die Willensbildung dagegen erfolgt und ein Beschluss gefasst worden, der jedoch nicht oder nur unvollständig durchgeführt wird, so scheidet sowohl eine Haftung der übrigen Wohnungseigentümer als auch eine Haftung des Verbands aus.

3. Insoweit kann sich nur eine Ersatzpflicht des Verwalters ergeben, der gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet ist, Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen.

4. Schuldner des Aufopferungsanspruchs nach § 14 Nr. 4 Halbs. 2 WEG ist die Wohnungseigentümergemeinschaft.

5. Schäden, die in Folge des die Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung auslösenden Mangels des Gemeinschaftseigentums eingetreten sind, werden nicht von diesem Anspruch erfasst .

6. Eine Klageerweiterung in der Berufung ist unzulässig, wenn der Kläger diese bereits in der ersten Instanz hätte vornehmen können.

Quelle und Volltext: Ibr-online.de

„…Millionen Mieter, Haus- und Wohnungseigentümer schauen derzeit mit Bangen auf das Ringen von Bund und Ländern, wie in Zukunft die Grundsteuer aussehen soll. Für die meisten Bürger geht es dabei um ein paar hundert Euro im Jahr, für die Kommunen in Deutschland um mehr: Mit knapp 14 Milliarden Euro ist die Grundsteuer neben der Gewerbesteuer ihre wichtigste Einnahmequelle. Doch vergangenen April kam es zum großen Knall: Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Berechnungsgrundlage für verfassungswidrig. Die teils aus den dreißiger Jahren stammenden und mehr als 50 Jahre lang nicht mehr angepassten Einheitswerte für Grundstücke seien „völlig überholt“ und führten zu „gravierenden Ungleichbehandlungen“, rügten die Richter in den roten Roben.

Die seitdem um eine Reform streitenden Finanzminister in Bund und Ländern steuern unaufhörlich auf eine Deadline zu: Bis 31. Dezember 2019 muss eine neue Berechnungsformel als Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht sein…“

Quelle und Volltext: Augsburger-Allgemeine.de

Für fünf Hochhäuser könnte dies gravierende Konsequenzen haben

Nürnberg. In Neuselsbrunn bahnt sich eine Wende an: Die Vonovia Immobilien Treuhand (VIT) war offenbar seit Jahren juristisch gar nicht mehr der Verwalter der fünf ihrer Fassaden beraubten Hochhäuser. Dies könnte eine Reihe gravierender Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Sache ist verzwickt. Die fünf Hochhäuser sind Teil einer Gesamt-Eigentümergemeinschaft mit insgesamt zwölf Objekten in Neuselsbrunn. Wegen der großen Zahl von Wohnungen – offenbar handelt es sich um insgesamt rund 900 Einheiten – werden die zwölf Häuser seit dem Jahr 2000 von der Hausverwaltung so behandelt, als handele es sich um jeweils eigenständige Eigentümergemeinschaften. (…)

Quelle und Volltext: http://www.nordbayern.de/region/nuernberg/fassaden-in-neuselsbrunn-ist-vonovia-gar-nicht-zustandig-1.8531397

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