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Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

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Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage können kurzfristig und limitiert anderweitig verwendet werden

Wohnungseigentümer

Köln – 1. Ein Beschluss, wonach dem Verwalter der Zugriff auf die laufenden Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage ermöglicht wird, kann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Es muss allerdings klargestellt werden, dass die Zweckbindung dieser Zuführungen nur temporär und der Höhe nach limitiert aufgehoben wird.

2. Die Darstellung der Entwicklung der Rücklage soll den Wohnungseigentümern ermöglichen, die Vermögenslage ihrer Gemeinschaft zu erkennen und die Jahresabrechnung auf Plausibilität zu prüfen. Dazu muss die Darstellung sowohl die Zahlungen ausweisen, die die Wohnungseigentümer tatsächlich erbracht haben, als auch die Beträge, die sie schulden, aber noch nicht aufgebracht haben. (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Borna – 1. Das Recht auf Teilnahme an einer WEG-Versammlung ist ein unabdingbares Recht eines jeden Wohnungseigentümers

2. Bei juristischen Personen als Wohnungseigentümer übt das vertretungsberechtigte Organ das Stimmrecht aus und ist teilnahmebefugt.

3. Die Beschränkung der Vertretung auf Familienangehörige, andere Wohnungseigentümer und den Verwalter schließt es nicht aus, dass sich eine Handelsgesellschaft durch Angestellte vertreten lässt, da von ihnen ebensowenig wie von einem Angehörigen gemeinschaftsfremde Einflüsse zu erwarten sind.

4. Wird dem Vertreter eines Eigentümers der Zutritt zur Eigentümerversammlung verwehrt, so sind die dort getroffenen Beschlüsse unwirksam. (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

München – 1. Jeder Wohnungseigentümer hat grundsätzlich einen Anspruch auf ordnungsgemäße Erstherstellung der im durch die Gemeinschaftsordnung in Bezug genommenen Sondernutzungsflächenplan dargestellten Stellplätze mit den Maßen und der Lage, wie sie sich aus diesem ergeben.

2. Ein Beschluss, der keine durchführbare Regelung zum Gegenstand hat, ist nichtig.

3. Ein Grundbeschluss über die Errichtung von Stellplätzen ist nichtig, da nicht realisierbar, wenn für die Lage der Stellplätze auf die Teilungserklärung verwiesen wird und der Lageplan in der Teilungserklärung nicht der Realität entspricht (hier: Teile der Fläche gehören nicht zum Gemeinschaftsgrundstück). (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Frankfurt – Main – Ein Wohnungseigentümer hat im Regelfall kein Betretungsrecht für Freiflächen, an denen ein Sondernutzungsrecht besteht, um „gefangene“ Gemeinschaftsflächen nutzen zu können.*) (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Saarbrücken – 1. In der Gesamtabrechnung sind alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen. Die Abrechnung muss eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das betreffende Wirtschaftsjahr enthalten. Diese Gesamtabrechnung muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Zuziehung eines Buchprüfers oder sonstigen Sachverständigen verständlich sein.

2. Einnahmen der Gemeinschaft sind vornehmlich die Beiträge, die die Wohnungseigentümer nach Maßgabe des beschlossenen Wirtschaftsplans im Abrechnungsjahr gezahlt haben. Sie sind im tatsächlich geleisteten Umfang in die Abrechnung einzustellen.

3. Entsprechend ihrer Zweckwidmung im Wirtschaftsplan sind auch in der Abrechnung anteilige Beiträge zu den laufenden Bewirtschaftungskosten und Beitragsleistungen zur Instandhaltungsrücklage zu unterscheiden.

4. In die Gesamtabrechnung sind die tatsächlich im Abrechnungsjahr geleisteten Beitragszahlungen aufzunehmen, auch wenn die Beitragsrückstände andere Abrechnungsperioden betreffen.

5. Fehlt der Jahresabrechnung die rechnerische Schlüssigkeit, so sind bereits aus diesem Grund die Gesamt- und die daraus entwickelten Einzelabrechnungen aufzuheben.

6. Enthält die Jahresabrechnung unberechtigte, aber tatsächlich erfolgte Ausgaben, so führt dies nicht zur Unrichtigkeit der Abrechnung, denn die Jahresabrechnung ist inhaltlich zutreffend. Vielmehr betrifft dieser Aspekt die Entlastung des Verwalters, der durch die unberechtigte Auszahlung seine Pflichten verletzt und deshalb einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt sein kann.

7. Der Beschluss über die Entlastung stellt ein negatives Schuldanerkenntnis dar; es sollen keine weiteren Ansprüche mehr gegen den entlasteten Verwalter und den entlasteten Verwaltungsbeirat mehr in Betracht kommen. (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Mannheim – 1. Der Verwalter ist Mitverantwortlicher i.S.d. Art. 26 DSGVO.

2. Für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sind, wenn ein Verwalter bestellt ist, die Wohnungseigentümer sowie die Verwaltung oder ein Verwaltungsbeirat verantwortlich, so dass zumindest eine Alleinverantwortlichkeit des Verwalters, auch im Lichter europäischen Rechtsprechung nicht besteht.

3. Die Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet mit der Bestellung eines Verwalters über das “Wie” und “Warum” der Datenverarbeitung. Der Verwalter bestimmt dann in der Folge über das “Wie” und das “Warum” der Erhebung und Verarbeitung.

4. Die Rechtsfolge einer gemeinsamen Verantwortlichkeit ist, dass nach Art. 26 Abs. 1 DSGVO beide Verantwortliche in einer transparenten Vereinbarung festlegen müssen, wer von ihnen in welchem Maß den Pflichtenkreis der DSGVO zum Schutz der Betroffenen abdeckt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 DSGVO nachkommt.

5. Der WEG-Verwalter hat eine Reihe gesetzlicher Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehört auch die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten für die Wohnungseigentümergemeinschaft, auch wenn dies in § 27 WEG nicht ausdrücklich normiert ist.

6. Für Tätigkeiten des Verwalters, die ihm schon kraft Gesetzes zugewiesen sind, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Sondervergütung. Gemäß § 21 Abs. 7 WEG haben die Wohnungseigentümer aber die Kompetenz, durch Mehrheitsbeschluss eine Sondervergütung für einen besonderen Verwaltungsaufwand i.S.v. § 21 Abs. 7 WEG zu vereinbaren.

7. Die Datenschutzgrundverordnung verlangt in Ansehung dessen, dass der Verwalter als Mitverantwortlicher i.S.v. Art. 26 DSGVO anzusehen ist, von den Immobilienverwaltungen zusätzlichen Aufwand, der mit dem Grundhonorar nicht abgedeckt ist. (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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