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Holzmann-Bauberatung

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Erding setzt auf Wohnmobile

Wohnmobilstellplätze

Nach der Corona-Krise, die den Erdinger Tourismus härter getroffen hat als andere Regionen im Raum München, will der Landkreis neue Wege gehen – und einen Boom nutzen.

Erding: „..Corona hat den Tourismus erst nahezu komplett einbrechen lassen und ihn dann verändert. Geschlossene Grenzen und Reisewarnungen haben dem Urlaub im eigenen Land einen enormen Schub gegeben, und der Wohnmobil-Branche einen Boom beschert. Darauf wollen Stadt und Landkreis reagieren. Eine Studie mit Studenten der Hochschule München soll aufzeigen, wie die Beteiligten enger kooperieren können und vor allem, was zu tun ist, damit Gäste länger im Erdinger Land verweilen als die bisher nur ein bis zwei Tage.

Im Verkehrsausschuss des Kreistags berichtete Katrin Neueder von der Verwaltung, dass die Nachfrage nach Wohnmobilstellplätzen in den vergangenen Jahren stark zugenommen habe. Dabei handelt es sich um Parkplätze mit Stromanschlüssen sowie einer Ver- und Entsorgungsstation etwa für Bordtoiletten. In der Regel verweilen die Camper hier nicht länger als ein, zwei Nächte. Einen dieser Stellplätze gibt es an der Therme Erding…“

Quelle und Volltext: merkur.de

Berlin: „…Das OVG Berlin-Brandenburg hat das bis zum 08.05.2020 befristete Verbot, Ferienhäuser und Ferienwohnungen zu touristischen Zwecken zu vermieten, bestätigt.

Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SARS-Co-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg ist es Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern oder Verpächtern von Ferienwohnungen und Ferienhäusern und vergleichbaren Angeboten untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. Die Antragstellerin vermietet auf einem Hofgrundstück in Brandenburg befindliche Ferienhäuser und eine Ferienwohnung.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat es abgelehnt, § 7 Abs. 4 Satz 1 SARS-Co-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts findet die angegriffene Vorschrift im Infektionsschutzgesetz eine hinreichende Rechtsgrundlage. Auch sei das bis zum 08.05.2020 befristete Verbot, Ferienhäuser und Ferienwohnungen zu touristischen Zwecken zu vermieten, angesichts des hohen Rangs der Schutzgüter Leben und Gesundheit trotz des Eingriffs in die Berufsfreiheit der Antragstellerin nicht unverhältnismäßig…“

Quelle und Volltext: juris.de

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