Augsburg: „… Ganz gerne wird auch eine Schlussrechnung schon gestellt, wenn die Leistung noch gar nicht erbracht wurde. Hier gibt es ganz klare Vorgaben in der Gesetzgebung. Nämlich die, dass Rechnungen zu Werksverträgen erst bei der Abnahme des jeweiligen Werkes zu begleichen sind.
Vielleicht liegt der Grund hierfür in dem Risiko, dass der Anbietende oder Ausführende auch mit dem kassierten Geld verschwinden könnte und mögliche Restleistungen nie erledigt werden. Vielleicht aber auch darin, dass die bei der Abnahme vermeintlich fertiggestellte Leistung gar nicht fertig ist oder nicht in der vereinbarten Beschaffenheit geliefert/erstellt wurde, ergo mangelhaft ist.
Quelle und Volltext: holzmann-bauberatung.de

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