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Holzmann-Bauberatung

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Doppelkündigung bei Mietrückständen zulassig

VIII ZR 261/17

Bundesgerichtshof: Vermieter können bei zweimaligem Ausbleiben der Monatsmiete sowohl fristlos kündigen als auch zusätzlich eine normale Kündigung mit Frist aussprechen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Kombination zulässig ist. In der Praxis bedeutet das Urteil, dass auch bei Nachzahlung der ausstehenden Miete die fristgerechte Kündigung weiterhin gilt.

In zwei unterschiedlichen Fällen waren Mieter in Berlin mehrere Monatsmieten schuldig geblieben. Daraufhin erhielten sie vom Vermieter sowohl eine fristlose als auch eine ordentliche Kündigung. Beide zahlten die säumigen Beträge nach. (…)
Quelle und Volltext: zeit.de

Siehe auch: Fristlose und zugleich hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges

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