Deutschland: „…Bei der Sanierung eine alte Dämmung entfernen und danach nicht wieder neu dämmen? Das kann Ärger geben! Denn laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt die Aufrechterhaltung der energetischen Qualität – das sogenannte Verschlechterungsverbot. Geregelt ist das in § 46 “Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften”. Was das genau bedeutet, liest du hier.
Im Grundsatz gilt bei einer Sanierung, dass die energetische Qualität eines bestehenden Gebäudes nicht dadurch verschlechtert werden darf, dass Änderungen an Außenbauteilen vorgenommen werden (§ 46 Abs. 1 S. 1 GEG). Diese Regelung gilt also für Dach / Dachboden und Fassade, Fenster, Haustür und Kellerwände / Kellerdecke…“
Quelle und Volltext: energie-fachberater.de
