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Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

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Zahlung kann nicht von Beseitigung sämtlicher Mängel abhängig gemacht werden!

Vermögensnachteil

BGB §§ 242, 307, 633, 634, 641; VOB/B § 16 Nr. 3

1. Steht fest, dass der Bauträger von den Erwerbern nicht mehr wegen Baumängeln in Anspruch genommen werden kann, ist er gehindert, seinerseits Ansprüche wegen dieser Mängel gegen seinen Auftragnehmer geltend zu machen.

2. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers, wonach der Anspruch des Auftragsnehmers auf Zahlung der Schlussrechnungsforderung erst nach Beseitigung sämtlicher Mängel fällig wird, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.10.2016 – 12 U 174/14 (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Wie berechnet sich der Schaden bei einer Überschreitung der Baukosten?

BGB §§ 280, 633, 634; ZPO §§ 304, 318

  1. Durch einseitig vom Bauherrn im Rahmen der Grundlagenermittlung geäußerte Kostenvorstellungen können eine Bausummengarantie begründen, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht.
  2. Auch im Laufe der Planung und damit nach Abschluss des Architektenvertrags durch den Bauherrn geäußerte Kostenvorstellungen können zur vereinbarten Beschaffenheit erwachsen.
  3. Macht der Architekt Kostenermittlungen zu besonderen Zwecken wie der Finanzierung, trifft ihn gegenüber dem Bauherrn eine gesteigerte Aufklärungspflicht, falls die Kostenangaben zu niedrig bzw. falsch sind, weil sie dann für eine Investitionsentscheidung ungeeignet sind.
  4. Als Schadensersatz wegen der Überschreitung eines Kostenrahmens kommt nur dasjenige in Betracht, was infolge der unzutreffenden Kostenermittlung des Architekten als Vermögensnachteil entstanden ist.
  5. Sind die erhöhten Baukosten auf unvorhergesehene Mehrkosten und Nachträge zurück zu führen, ist dem Bauherrn insoweit kein kausaler Schaden entstanden.

OLG Oldenburg, Urteil vom 07.08.2018 – 2 U 30/18

(…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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