OLG Köln, Beschluss vom 14.03.2022 – 11 U 28/21
1. Ein Bauvertrag ist (wegen Wuchers) nichtig, wenn ein objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht und subjektive Umstände wie die vorwerfbare Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Benachteiligten hinzutreten.
2. Die Vollkaufmann-Eigenschaft des Benachteiligten begründet die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat.
3. Die Abnahme des Werks kann auch durch einen Dritten erfolgen, wenn der Besteller diese gegen sich gelten lassen will.
Quelle und Volltext: ibr-online.de