OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2019
1. Die Leistung ist abnahmereif, wenn das Werk vertragsgemäß hergestellt ist. Unwesentliche Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen.
2. Einzelne noch ausstehende Restarbeiten hindern die Abnahme ebenso wenig wie der Umstand, dass der Auftraggeber Bedenken gegen…
Quelle und Volltext: ibr-online.de