LG Essen, Urteil vom 19.07.2024 – 17 O 85/21
1. Ein (Werk-)Vertrag über die Kompletterneuerung der Eletroinstallationen in einem Wohngebäude ist ein Bauvertarg i.S.v. § 650a Abs. 1 BGB, da die Erneuerung der Elektrik für die Wiederherstellung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung ist.
2. Anders als der Bauvertrag gem. § 650a BGB erfasst der Verbraucherbauvertrag im Bereich eines bestehenden Gebäudes nur erhebliche Umbaumaßnahmen. Zu diesen zählen nur solche Baumaßnahmen, die dem Bau eines Gebäudes vergleichbar sind. Bloße Renovierungs-, Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten scheiden als erhebliche Umbaumaßnahmen aus, während es bei Sanierungsarbeiten auf den Einzelfall ankommt.
3. Bei der Erneuerung der Elektrik in einem Bestandsgebäude handelt es sich nicht um eine erhebliche Umbaumaßnahme.
Quelle und Volltext: ibr-online.de