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Holzmann-Bauberatung

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Erhöhter Rangieraufwand: TG-Stellplatz mangelhaft?

Tiefgaragenstellplatz

KG, Urteil vom 12.03.2025 – 21 U 138/24

1. Für die übliche Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes muss jedenfalls eine Fahrtaktik zum Abstellen des Fahrzeugs möglich sein, die ohne einen erhöhten Rangieraufwand oder ohne nennenswerte Komforteinbuße auskommt.

2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Erwerber eines Tiefgaragenstellplatzes keinen Anspruch darauf, mit einem Mittelklassefahrzeug in einem Zug ohne Korrekturzüge ein- und ausparken zu können, den Stellplatz vorwärts ansteuern und vorwärts ohne Korrekturzug einparken zu können oder eine Wendemöglichkeit in unmittelbarer Nähe seines Stellplatzes nutzen zu können.

3. Der geschuldete Standard der mittleren Art und Güte ist erst dann unterschritten, wenn das Ein- und Ausparken die Grenze des Zumutbaren mit einem durchschnittlichen Fahrzeug und durchschnittlichen Fahrkünsten überschreitet. In diesem Rahmen hat der Erwerber gewisse Toleranzen beim Komfort des Ein- und Ausparkens hinzunehmen.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann eine Garagenordnung beschließen.

2. Ein “Tiefgaragenstellplatz” ist dem Wortsinne und dem allgemeinen Sprachverständnis nach keine allgemeine “Abstellfläche”, auch wenn sie – wie etwa im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Treppenhäuser – mitunter auch dazu genutzt werden, um den eigenen (Stau-)Raum, der in den eigentlich dazu bestimmten Räumen (Wohnung, Keller, Dachboden etc.) nicht zur Verfügung steht, zu vergrößern.

3. Ein solcher Gebrauch des (Sonder-)Eigentums ist weder sozial üblich noch Teil der Zweckbestimmung der Wohnanlage, also nach allgemeinem Verständnis kein wesentliches Element der Nutzung.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

München: „…Und zwar für 9,99 Euro Miete pro Quadratmeter. Das ist etwa die Hälfte des durchschnittlichen Quadratmeterpreises in der Landeshauptstadt. Mit ihrem „Haus für München“ in Schwabing an der Heßstraße wollen sie Nachhaltigkeit mit günstigem Wohnraum verbinden. Möglich macht’s die Stadt: Die hatte die 2120 Quadratmeter große Fläche im Entwicklungsgebiet Kreativquartier in einem „umgekehrten Bieterverfahren“ vergeben. Kriterium dabei war, wer den günstigsten Mietpreis bei höchster Qualität bietet.

Euroboden hat zusammen mit Florian Nagler ein Projekt entworfen und den Zuschlag bekommen, geplanter Baubeginn ist 2023. Bis 2025 sollen sollen etwa 42 Wohnungen mit zwei bis vier Zimmern und eine Pflege-Wohngemeinschaft entstehen. Es soll Gewerbeflächen und Gemeinschaftsräume, Dachterrassen, Tiefgaragenstellplätze und Abstellräume geben. Der Innenhof soll dicht begrünt werden….“

Quelle und Volltext: merkur.de

Bischofswiesen: „…Zehn Häuser mit 70 Wohnungen sollen »Am Burgergraben« gebaut werden. Der Bischofswieser Gemeinderat fasste in seiner jüngsten Sitzung, entsprechend dem Antrag der »Kommunal WohnBau Bischofswiesen GmbH«, einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan »Am Burgergraben«.

Auf dem Grundstück befindet sich bereits eine Wohnbebauung – derzeit sind dort 32 Wohneinheiten untergebracht. Der Gebäudebestand soll beseitigt werden. Die 70 neuen Wohneinheiten sollen mit Tiefgaragenstellplätzen versehen werden und als Miet- und Eigentumswohnungen auf den Markt kommen.

Quelle und Volltext: berchtesgadener-anzeiger.de

Mieterhöhungserklärung bei Wohnraummiete

Die Berücksichtigung eines mitvermieteten Tiefgaragenstellplatzes im Rahmen einer Mieterhöhung auf Grundlage des Münsteraner Mietspiegels 2017 setzt einen einheitlichen Mietvertrag über Wohnraum und Stellplatz voraus. Dies ist nicht der Fall, wenn der Stellplatz durch separaten Mietvertrag durch einen von mehreren Mietern der Wohnung angemietet wurde, die Verträge zeitversetzt abgeschlossen wurden und sich der Stellplatz auf einem anderen Grundstück befindet. (…)

Quelle und Volltext: juris.de

Fahrräder dürfen auf Tiefgaragenstellplätzen abgestellt werden
WEG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 4, § 46 Abs. 1 Satz 2, 3

1. Auch gegen einen Scheinbeschluss ist eine Anfechtungsklage zulässig.
2. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Eigentümerversammlung und der Gerichtskostenvorschuss ohne eine 14-tägige Verzögerung bei Gericht eingehen.
3. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es unzulässig, die 14-Tage-Regelung weitergehend auszuweiten. Wer eine Anfechtungsklage am letzten Tag einer Frist bei Gericht einreicht, weiß, dass er bei Kostenanforderung ggf. zügig agieren muss.
4. Der Vortrag ist nach § 46 Abs. 1 WEG verspätet, wenn zunächst – innerhalb der Frist – gerügt wird, dass eine Frau unberechtigt anwesend gewesen wäre, tatsächlich dies ab ein Mann war und dies erst nach Fristablauf korrigiert wird.
5. Die Eigentümer können beschließen, dass auf den Tiefgaragenplätzen auch SUP-Bretter bzw. Kajaks und Fahrräder untergebracht werden dürfen.
6. Eine solche Nutzung ist grundsätzlich, sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen, zulässig.

AG Potsdam, Urteil vom 04.10.2018 – 31 C 37/17

(…)

Quelle und Volltext: https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=AG+Potsdam&Aktenzeichen=31+C+37%2F17&Urteilsdatum=2018-10-04&Nr=138248

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