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Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

Anerkannte Bausachverständige
und Baugutachter bundesweit auch für Ihre Region
Tel.: 0821 - 60 85 65 40

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zertifizierte Bausachverständige für Schäden an Gebäuden
mit 25 Jahren Sachverständigenerfahrung
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25 Jahre Sachverständigenbüro Holzmann-Bauberatung aus Augsburg

Thüringen

Teil 38

Das blaue Wunder, nein nicht die Loschwitzer Brücke in Dresden, viel älter und vermeintlich auch hübscher. Die Rede ist vom Färberwaid. In der Kolumne „Biologische Baustoffe“ des Bausachverständigen Gerhard Holzmann im August 2014 wurde über diese Färberpflanze berichtet. Ganz besonders viel davon wurde zu Beginn der 17 Jhd. in Thüringen angebaut. Erst im 20. Jahrhundert wurde die holzschützende Wirkung von Waidbestandteilen nachgewiesen. Selbst als Mittelchen gegen Kellerschwamm soll Waidsaft helfen und Tee kann man auch daraus brühen. Ergo einmal mehr ein multifunktionaler Rohstoff, der sehr einfach zu kultivieren, aber leider kaum mehr sichtbar ist. Holzmann reiste hier für Recherchen durch halb Deutschland und hat ausdauernde Gespräche mit dem Malermeister Wolfgang Feige geführt, der vor vielen Jahren versuchte den Waid wieder in aller Munde zu bekommen und selbst auch die ein oder anderen Forschungen angestoßen hat. 

Der heute hier erneut publizierte Bericht des Bausachverständigen Holzmann erschien am 23. August 2014 in der Augsburger Allgemeine, der Donauwörther Zeitung, der Donau-Zeitung, der Friedberger Allgemeinen, der Günzburger Zeitung, der Illertissener Zeitung, den Mittelschwäbischen Nachrichten, der Neu-Ulmer-Zeitung, den Rieser Nachrichten, der Schwabmünchner Zeitung, der Wertiger Zeitung und weiteren publiziert. Teile hiervon sind überdeckt, um die Publikationsrechte des Verlagshauses nicht zu verletzen. Für den vollständigen Artikel wenden Sie sich bitte direkt an Mediengruppe Presse-Druck- und Verlags GmbH in Augsburg.

Thüringen: „….OVG Thüringen, Beschluss vom 06.02.2025 – 1 ZKO 534/22

1. Die Errichtung eines Schwimmbeckens in einem Garten im Außenbereich ist sowohl nach der ThürBO 2014 (BauO TH 2014) als auch nach der ThürBO 2024 (BauO TH 2014) genehmigungspflichtig.

2. Ein Schwimmbecken i. S. v. § 60 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) ThürBO 2014 (BauO TH 2014) (§ 63 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) ThürBO 2024 (BauO TH 2024)) ist kein Wasserbehälter i.S.v. § 60 Abs. 1 Nr. 6 lit. f) ThürBO 2014 (BauO TH 2014) (§ 63 Abs. 1 Nr. 6 lit. f) ThürBO 2024 (BauO TH 2014)).

3. Der Gesetzgeber stellt insoweit auf den Zweck des Beckens ab. Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) ThürBO 2014 (BauO TH 2014) (§ 63 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) ThürBO 2024 (BauO TH 2024)) ist für Schwimmbecken lex specialis….“

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Thüringen: „…Die COVID-19-Pandemie belastet die Wirtschaft. Eine Befragung der Wohnungswirtschaft macht die Folgen messbar. Zu Jahresbeginn erwarteten nur etwa 10 % der Wohnungsunternehmen eine negative Entwicklung der Geschäftslage, im April geht über die Hälfte auf mittlere Sicht von schwierigen Zeiten aus.

Der Verband Thüringer Wohnungs- und Immobilienwirtschaft (vtw) befragte 115 Mitglieder, die insgesamt mehr als 197.000 Wohnungen bewirtschaften, zu ihrer aktuellen Lage sowie Plänen für die Zukunft. Die Ergebnisse wurden mit Daten verglichen, die im Januar 2020 von 142 Unternehmen erhobenen wurden.

Als Reaktion auf die Regelungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie geht über die Hälfte auf mittlere Sicht von schwierigen Zeiten aus, während zu Jahresbeginn nur etwa 10 % der Wohnungsunternehmen eine negative Entwicklung der Geschäftslage erwarteten….“

Quelle und Volltext: bundesbaublatt.de

Gera/Suhl: „… Die Corona-Pandemie hat viele Handwerksbetriebe in Thüringen kalt erwischt. Unter den staatlich angeordneten Schließungen von Geschäften leiden nach Beobachtungen der Handwerkskammern vor allem Friseur- und Kosmetiksalons. Auch das Lebensmittelhandwerk wie Fleischer und Bäcker verzeichne teilweise deutliche Auftragseinbrüche, obwohl sie ihre Geschäfte weiter öffnen dürften, sagte der Sprecher der Handwerkskammer Ostthüringen, André Kühne, der Deutschen Presse-Agentur. Keine größeren Problem gebe es nach derzeitiger Kenntnis bei Bauhandwerkern wie Maurern, Dachdeckern, Zimmerleuten, Elektrikern und Klempnern. …“

Quelle und Volltext: Welt

BMUB fördert die Veredelung von Glasprodukten.

Die Heinz Veredelungs GmbH & Co. KGaA aus Sonneberg (Thüringen) plant, ein neues Verfahren zum Farbauftrag auf Glasprodukte einzuführen. Ziel ist es, die Leerlaufzeiten des Ofens und den Ausschuss an Flakons zu reduzieren. Das Bundesumweltministerium fördert das Pilotprojekt mit rund 140.000 Euro aus dem Umweltinnovationsprogramm.

Das Unternehmen veredelt Glasflakons und Verschlüsse aus Glas für die Parfüm- und Kosmetikindustrie. Für die komplexen Flakonformen und Farbmuster oder -verläufe wird die Farbsprühanlage bisher manuell eingestellt. Die Glasprodukte werden in einem gasbetriebenen Trocknungsofen fertig gestellt.

Künftig soll die Bestückung der Sprühanlage automatisiert und die Einstellung der Sprühpistolen reproduzierbar sein. Für die Trocknung soll zudem eine Kombination aus Infrarotstrahlen und Gas genutzt werden. Dabei wird der besprühte Flakon zuerst mit Infrarotstrahlung erwärmt. Die Resterwärmung erfolgt gasbetrieben, wodurch die eingesetzten umweltfreundlichen, wasserbasierten Lacke eingebrannt werden.

Mit Hilfe dieses Verfahrens können die Leerlaufzeiten des Ofens reduziert werden. Mit der Umsetzung des Vorhabens kann die Firma 580 Megawattstunden Energie einsparen und damit circa 310 Tonnen CO2-Emissionen jährlich vermeiden. Die neue Methode trägt darüber hinaus zur Ressourceneffizienz bei, da der Ausschuss an Flakons sowie der Farbverbrauch reduziert werden.

Mit dem Umweltinnovationsprogramm wird die erstmalige, großtechnische Anwendung einer innovativen Technologie gefördert. Das Vorhaben muss über den Stand der Technik hinausgehen und sollte Demonstrationscharakter haben….

Quelle und Volltext: Bmub.bund.de

Sind Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig?

OVG Thüringen, Urteil vom 26.04.2017 – 1 KO 347/14

  1. Bei dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmal der “Grundstücksfläche, die überbaut werden soll”, geht es um den Standort des Vorhabens im Sinne von § 23 BauNVO; zur näheren Konkretisierung kann deshalb auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur “überbaubaren Grundstücksfläche” zurückgegriffen werden. Den nach § 34 Abs. 1 BauGB für die Frage des Einfügens maßgeblichen “Rahmen” bilden in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche nur die in der näheren Umgebung vorhandenen Hauptgebäude, nicht aber Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO oder (sonstige) in den Abstandsflächen zulässige Anlagen.*)
  2. Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht generell unzulässig. In beplanten Gebieten können sie von der Bauaufsichtsbehörde nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zugelassen werden. Die nach dieser Vorschrift zu treffende Ermessensentscheidung darf nur auf städtebauliche Gründe (wie etwa das Freihalten von Vorgartenflächen von baulichen Anlagen) gestützt werden, wobei die Bauaufsichtsbehörde nicht gehindert ist, eine auf bestimmte Anlagen beschränkte Zulassungspraxis zu entwickeln.*)
  3. Im unbeplanten Innenbereich, in dem nach § 34 Abs. 1 BauGB eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, sind die materiellen Maßstäbe des § 23 Abs. 5 BauNVO ebenfalls von Bedeutung. Sprechen städtebauliche Gründe gegen die Zulassung befestigter Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, fügen die Stellplätze sich insoweit nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein und sind daher bauplanungsrechtlich unzulässig.*)
  4. Ein städtebaulicher Grund, der der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Stellplätzen entgegensteht, ist die Erwägung, die begrünten Vorgärten in der näheren Umgebung möglichst erhalten und von baulichen Anlagen freihalten zu wollen. Die Erreichbarkeit dieser Zielsetzung wird nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass in der maßgeblichen näheren Umgebung Zufahrten im Vorgartenbereich vorhanden sind, gegen die die Bauaufsichtsbehörde nicht vorgeht.*)

Quelle und Volltext: Ibr.online.de

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