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Holzmann-Bauberatung

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Anforderungen an die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten?

Stundenlohnarbeiten

1. Zur Begründung einer vereinbarten Stundenlohnvergütung muss der Unternehmer im Prozess nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind.

2. Die schlüssige Abrechnung eines Stundenlohnvertrags setzt grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet werden. Sie ist nicht erforderlich zur nachprüfbaren Darlegung des vergütungspflichtigen Zeitaufwands, weil seine Bemessung und damit die im Vergütungsprozess erstrebte Rechtsfolge nicht davon abhängen, wann der Unternehmer welche Tätigkeiten ausgeführt hat.

3. Die Vereinbarung eines Stundenlohns für Werkleistungen begründet eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Schadensersatzanspruch entstehen lässt.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

1. Verlangt der Unternehmer eine Vergütung im Stundenlohn, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er mit dem Besteller die Abrechnung nach Aufwand vereinbart hat.

2. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind.

3. Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung begründet die vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Schadensersatzanspruch entstehen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Besteller darlegen und beweisen.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

VOB/B § 13 Abs. 5, 7, §§ 14, 15

1. Die Schlussrechnung des Auftragnehmers ist prüfbar, wenn sie diejenigen Angaben enthält, die dem Auftraggeber eine sachliche und rechnerische Überprüfung der Rechnungsforderung ermöglichen.
2. Soweit einzelne Leistungen nicht in der Reihenfolge der Posten aufgelistet wurden, hindert dies die Prüfbarkeit der Schlussrechnung nicht, wenn diese Leistungen aufgrund ihrer Bezeichnungen leicht wiederzufinden sind.
3. Fehlerhafte Maß- oder Mengenangaben stehen der Prüfbarkeit regelmäßig nicht entgegen.
4. Die namentliche Erfassung der Namen der Arbeitskräfte ist für eine prüfbare Abrechnung von Stundenlohnarbeiten nicht erforderlich. Es genügt insoweit, wenn die Qualifikation der Mitarbeiter auf den Stundenlohnzetteln angegeben wird.
5. Allein aus dem Umstand, dass eine Abweichung von der einschlägigen DIN-Norm vorliegt und insoweit ein Mangel gegeben ist, folgt nicht zwangsläufig die Erforderlichkeit eines Abbruchs.
6. Der Auftraggeber kann trotz einer Abweichung von den geltenden DIN-Normen keine Mängelansprüche geltend machen, wenn die vom Auftragnehmer gewählte Ausführungsart ortsüblich bekannt ist und noch nie zu Beanstandungen geführt hat.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018 – 23 U 6/17

vorhergehend:
LG Mönchengladbach, 04.12.2016 – 11 O 436/04

nachfolgend: BGH, Beschluss vom 29.08.2018 – VII ZR 100/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen) 

(…)

Quelle und Volltext: https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=OLG+D%FCsseldorf&Aktenzeichen=23+U+6%2F17&Urteilsdatum=2018-04-10&Nr=137487

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