LG Köln, Beschluss vom 18.01.2025 – 7 OH 6/23
1. Für den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist der „richtige“ Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen; der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert ist dabei weder bindend noch maßgeblich.
2. Der Gegenstandswert für ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung von Baumängeln ist nach dem für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwand zu bemessen, der auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers nach objektiven Gesichtspunkten zu bemessen ist.
3. Wenn und soweit das Gutachten die Mängel bestätigt, richtet sich der Streitwert in der Regel nach den Kosten, die der Sachverständige in seinem Gutachten für die Mängelbeseitigung schätzt.
4. Soweit im Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt werden, sind für die Streitwertfestsetzung diejenigen Kosten zu schätzen, die sich ergeben hätten, wenn jene Mängel festgestellt worden wären.
Quelle und Volltext: ibr-online.de