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Holzmann-Bauberatung

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Rohbau für das Feuerwehrhaus in Wemding ist jetzt fast fertig

Stellplätze

Wemding: „…Vertreter der Stadt und der Feuerwehr informieren sich bei einem Ortstermin in Wemding über den Stand beim neuen Feuerwehrhaus. Wann der Innenausbau starten soll.

Die Dimension des neuen Feuerwehrhauses in Wemding wird immer deutlicher sichtbar. Nun ist der Rohbau fast fertiggestellt. Bei einem Ortstermin informierten sich Bürgermeister Martin Drexler und Baureferent Hans-Ludwig Held zusammen mit Vertretern der Feuerwehr über den aktuellen Stand. Das Bild zeigt die Teilnehmer in der künftigen Fahrzeughalle mit ihren neun Stellplätzen. Hinter diesem Bereich werden unter anderem die Umkleideräume untergebracht, in das obere Stockwerk kommen beispielsweise Schulungsräume und eine Küche.

Bei dem Projekt konnte der Kosten- und Zeitplan bisher eingehalten werden. Voraussichtlich im März startet der Innenausbau in dem gut 73 Meter langen, 26 Meter breiten und neun Meter hohen Komplex….“

Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de

Amberg: „…Dem Amberger Gemeinderat sind 324 Quadratmeter Wohnfläche auf einem Grundstück mit insgesamt 528 Quadratmetern zu viel.

Die Wiederbelebung der ehemals bäuerlich geprägten Dorfkerne ist vielen Gemeinden des Unterallgäus ein ganz besonderes Anliegen. Doch meist bevorzugen junge bauwillige Familien die grünen Wiesen am Ortsrand für ihr Eigenheim ohne die Altlasten die möglicherweise auf den brach liegenden landwirtschaftlichen Anwesen in Dorfmitte lauern – wenn sie überhaupt zur Bebauung angeboten werden. Bauvorhaben auf einem Innerortsgrundstück dürfen grundsätzlich durchaus mit einem gewissen Entgegenkommen rechnen.

Doch das hat seine Grenzen, wie die jüngste Amberger Gemeinderatssitzung zeigte. Zur abschließenden Diskussion und Abstimmung stand der Bauantrag zum Neubau eines Doppelhauses mit zwei Garagen und Stellplätzen….“

Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de

1. Ob das Gebot der Rücksichtnahme durch die Anordnung von Stellplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich verletzt ist, beurteilt sich in erster Linie nach den Festsetzungen eines für diesen Bereich geltenden Bebauungsplans (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 19.01.2021 – 1 ME 161/20, BauR 2021, 804 = ZfBR 2021, 451 = IBRRS 2021, 0941 m.w.N.; vom 24.02.2022 – 1 ME 186/21, BauR 2022, 743 = IBRRS 2022, 0661).

2. Erlaubt der Bebauungsplan ohne anderweitige Regelungen für den ruhenden Verkehr eine Bebauung bis an die rückwärtige Grundstücksgrenze heran, ist damit auch die Entstehung der notwendigen Stellplätze im rückwärtigen Bereich im Plan angelegt.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Gersthofen: „…Gersthofen will den heutigen Rathausplatz und die Potenzialfläche auf beiden Seiten der Bahnhofstraße zusammenführen und dann die Stadtmitte dort zu einem neuen “grünen Herz” umgestalten. Dafür wird nicht nur die Bahnhofstraße zwischen Schulstraße und Strasserkreuzung gesperrt, sondern es wird auch die Zufahrt zur gemeinsamen Tiefgarage für das Rathaus und die Stadthalle neben dem Gasthof Strasser geschlossen. Eine neue Einfahrt soll nun auch einen positiven Nebeneffekt haben. Allerdings wird das wohl teuer.

Wegen des neuen Stadtparks im “Gersthofer Loch”, wie die Potenzialfläche auch genannt wird, sowie der Verkehrsberuhigung in der Bahnhofstraße kann die Tiefgarage nicht mehr von dieser Straße aus befahren. Es gibt zwar weiterhin eine Verbindung zur unmittelbar benachbarten zweigeschossigen Tiefgarage des City-Centers….“

Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de

1. Ein Gebietsprägungs- oder Gebietsprägungserhaltungsanspruch – wenn man einen solchen Anspruch überhaupt für denkbar hält – setzt voraus, dass für ein behauptetes nachbarrechtswidriges Umschlagen von Quantität in Qualität das Bauvorhaben die Art der baulichen Nutzung derart erfassen oder berühren müsste, dass bei typisierender Betrachtung im Ergebnis ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets angenommen werden müsste (hier verneint).

2. Die mit der Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs sind grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

„…Die Erwartung, der straßenabgewandte Bereich bleibe auf Dauer von emittierenden Nutzungen wie der Anordnung von Stellplätzen verschont, ist im (faktischen) Misch- oder Dorfgebiet bzw. in einer Gemengelage grundsätzlich nicht berechtigt (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 18.07.2014 – 1 LA 168/13, IBRRS 2014, 2122 = BRS 82 Nr. 182; vom 19.01.2021 – 1 ME 161/20, IBRRS 2021, 0941 = BauR 2021, 804)…“

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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