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Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

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Abriss des Sozialprojekts: Statt Carisma-Möbelmarkt zwölf Wohnungen

Stellplätze

Bad Tölz: Der Tölzer Bauausschuss hat den Abriss des Carisma-Gebäudes sowie den Bau eines Mehrfamilienhauses an der August-Moralt-Straße einstimmig genehmigt. Bauherr ist Hubert Hörmann. Laut Stadtbaumeister Hannes Strunz sollen 12 Wohnungen entstehen. 21 Stellplätze sind nötig. Sie werden in einer Tiefgarage und einem Stellplatzhof nachgewiesen. Das Gebäude füge sich in die Umgebung ein. Ein Kinderspielplatz sei vorgesehen.(…)

Quelle und Volltext: merkur.de

Nymphenburg: Am Reinmarplatz in Nymphenburg/Gern sollen rund 130 neue Wohnungen in Stelzenbauweise entstehen. Vorbild ist das Pilotprojekt am Dantebad. Rund 12.500 Quadratmeter Geschossfläche sind dafür vorgesehen. Errichtet werden die Wohnungen in verschiedenen Fördermodellen für Haushalte mit unteren und mittleren Einkommen. Die Besonderheit des Wohnbauvorhabens liegt darin, dass eine bestehende Parkplatzfläche überbaut wird. So können dringend benötigter Wohnraum geschaffen und öffentliche Stellplätze gleichzeitig Großteils erhalten werden. (…)

Quelle und Volltext: abendzeitung-muenchen.de

Das OVG Koblenz hat entschieden, dass die Baugenehmigung zur Errichtung eines Studentenwohnheims mit Stellplätzen auf einem Grundstück in Koblenz-Metternich rechtswidrig ist, weil die genehmigten Stellplätze zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für einen Nachbarn führen.

Im November 2015 erteilte die beklagte Stadt Koblenz dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Studentenwohnheims mit 108 Appartements und 68 Stellplätzen auf einem Grundstück in Koblenz-Metternich. Die Kläger sind Eigentümer eines unmittelbar hieran angrenzenden Grundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. 

Das Verwaltungsgericht hatte auf ihre Klage die Baugenehmigung aufgehoben. Hiergegen legten die beklagte Stadt und der Beigeladene Berufung ein.

Das OVG Koblenz hat die Berufung zurückgewiesen. (…)

Quelle und Volltext: Juris.de

Ein Antrag auf Nutzungsänderung eines Gebäudes in der Bahnhofstraße in Vaterstetten hatte Prüfungen ausgelöst – mit erheblichen Folgen. 

Vaterstetten– „Wir waren erschrocken“, sagte Vaterstettens Bauamtsleiterin Brigitte Littke im zuständigen Ausschuss des Gemeinderats. Ein Antrag auf Nutzungsänderung eines Gebäudes in der Bahnhofstraße hatte Prüfungen ausgelöst – mit erheblichen Folgen. Zunächst wird nun die Bauaufsicht einschreiten. Und auch Bußgelder könnten verhängt werden. (…)

Quelle und Volltext: Merkur.de

BauNVO §§ 15, 16, 23; VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3

1. Bei Nachbarrechtsbehelfsverfahren nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO betreffend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen eine Baugenehmigung setzt der Erfolg eines solchen Aussetzungsbegehrens über eine Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit, die für sich genommen keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung den Vorrang einzuräumen, hinaus das (voraussichtliche) Vorliegen einer für den Erfolg jedes Nachbarrechtsbehelfs notwendigen Verletzung einer auch dem Schutz des jeweiligen Rechtsbehelfsführers dienenden Vorschrift des materiellen öffentlichen Rechts voraus.*)
2. Im Anwendungsbereich des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 64 LBO 2015 kann sich eine Rechtsverletzung durch die Genehmigungsentscheidung nur aus der Nichtbeachtung materiell-rechtlicher Bestimmungen – generell nicht aus Verfahrensvorschriften – ergeben, die nach dem § 64 Abs. 2 LBO 2015 zum Prüfungs- und Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde gehören.*)
3. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt insoweit nur in Betracht, wenn die notwendig “überschlägige” Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.*)
4. Festsetzungen nach § 23 BauNVO über die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Ausweisung von Baugrenzen und Baulinien sind ebenso wie Festsetzungen über das zugelassene Maß baulicher Nutzung in Bebauungsplänen (§§ 16 ff. BauNVO) wegen eines insoweit regelmäßig nicht feststellbaren Austauschverhältnisses unter den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet und wegen ihrer in der Regel allein städtebaulichen Zielrichtung nur ausnahmsweise nachbarschützend, wenn sich im konkreten Fall ein dahingehender Regelungswille der plangebenden Gemeinde feststellen lässt (hier verneint).*)
5. Die über die entsprechenden Festsetzungen (§ 1 Abs. 3 BauNVO) die Baugebietsvorschriften für Wohngebiete in den §§ 3, 4 BauNVO (1962) ergänzende Vorschrift des § 12 Abs. 2 BauNVO (1962), wonach auch mit Wirkung für den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch die Zulässigkeit von Garagen in diesen Gebieten auf den “durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf” beschränkt wird, ist nicht grundstücksbezogen, sondern in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zur ehemaligen Reichsgaragenordnung (RGaO) stets gebietsbezogen zu interpretieren und lässt von daher in dem Rahmen auch eine Überlassung der Garage an Dritte zu. Die räumliche Umgrenzung des im jeweiligen Fall für die Beurteilung maßgeblichen “Gebiets” ist eine Frage des Einzelfalls.*)
6. Nach der Rechtsprechung des Senats sind durch die Nutzung von Stellplätzen und Garagen hervorgerufene Immissionen auch in ruhigen Wohngebieten von den Bewohnern zu tolerieren und begründen – vorbehaltlich besonderer Verhältnisse im Einzelfall – keine nachbarlichen Abwehransprüche. In Fällen, in denen ausschließlich Wohnzwecken dienende Gebäude Genehmigungsgegenstand sind, sind die Beeinträchtigungen aufgrund des dabei zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehrs von Nachbarn auch in reinen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, weil die durch die Benutzung in diesen Fällen verursachten Beeinträchtigungen auch in Wohngebieten zu den von der Nachbarschaft in aller Regel nicht abwehrbaren “Alltagserscheinungen” gehören.*)
7. Bei einer Bedarfsdeckung im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO dienenden Stellplätzen ist daher im Regelfall auch von einer Nachbarverträglichkeit der durch die Stellplatznutzung verursachten Immissionen auszugehen.*)

OVG Saarlouis, Beschluss vom 04.01.2019 – 2 B 344/18

(…)

Quelle und Volltext: https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=OVG+Saarlouis&Aktenzeichen=2+B+344%2F18&Urteilsdatum=2019-01-04&Nr=138329

Neubauten werden immer teurer. Das liegt nicht nur an den allgemeinen Material- und Arbeitskosten. Wesentlich relevanter sind die gestiegenen qualitativen und energetischen Anforderungen an den Wohnungsbau. Um bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, bedarf es auch eines Umdenkens hinsichtlich der Ansprüche an Neubauten und einer Entschlackung der Normenlandschaft.

2007 war Bauen nur gut sechs Prozent teurer als 1994. 13 Jahre lang waren die Neubaupreise für Miet- und Eigentumswohnungen lediglich um etwa 0,5 Prozent pro Jahr gestiegen und lagen bei rund 1200 Euro je Quadratmeter. 2017 allerdings kostete der Bau einer 100 Quadratmeter großen Wohnung knapp 50.000 Euro mehr als noch zehn Jahre zuvor. Die durchschnittlichen Baukosten stiegen somit zwischen 2007 und 2017 um mehr als 36 Prozent – jährlich rund 3 Prozent. Hauptgrund für den rasanten Anstieg sind die zunehmenden Anforderungen an den Neubau. (…)

Quelle und Volltext: iwkoeln.de

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