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Holzmann-Bauberatung

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Abnahme Rechnung Zahlung Zurückbehaltungsrecht

Schlussrechnung

Wann wird die Zahlung einer Rechnung für eine Bauleistung fällig, wie muss die Rechnung gestellt werden und wie viel darf man zurückbehalten, wenn die Leistung nicht vertragsgerecht erbracht wurde?

Es ist mittlerweile keine Seltenheit mehr, dass beispielsweise Bauträger Rechnungen stellen, die noch gar nicht fällig werden. Ganz gerne wird auch eine Schlussrechnung schon gestellt, wenn die Leistung noch gar nicht erbracht wurde. Hier gibt es ganz klare Vorgaben in der Gesetzgebung. Nämlich die, dass Rechnungen zu Werksverträgen erst bei der Abnahme des jeweiligen Werkes zu begleichen sind….“

Quelle und Volltext: holzmann-baubertung.de

Augsburg: „…Wann wird die Zahlung einer Rechnung für eine Bauleistung fällig, wie muss die Rechnung gestellt werden und wie viel darf man zurückbehalten, wenn die Leistung nicht vertragsgerecht erbracht wurde?

Es ist mittlerweile keine Seltenheit mehr, dass beispielsweise Bauträger Rechnungen stellen, die noch gar nicht fällig werden. Ganz gerne wird auch eine Schlussrechnung schon gestellt, wenn die Leistung noch gar nicht erbracht wurde. Hier gibt es ganz klare Vorgaben in der Gesetzgebung. Nämlich die, dass Rechnungen zu Werksverträgen erst bei der Abnahme des jeweiligen Werkes zu begleichen sind….“

Quelle und Volltext: holzmann-bauberatung.de

München: „….Nicht immer wird ein Werk vom Kunden ausdrücklich abgenommen. Es gibt auch die Abnahme durch schlüssiges Verhalten. Das kann zu Streit führen, wie in diesem Fall.

Der Fall: Im Sommer 2006 installiert ein Betrieb bei einem Kunden eine Heizungsanlage inklusive Brunnenanlage für die Wärmepumpe. Die Anlage nimmt der Kunde noch im Sommer in Betrieb. Im Herbst kommt es zu einem Defekt, den der Betrieb behebt. Im November stellt er die Schlussrechnung über 38.000 Euro. Im Januar 2007 zahlt der Kunde 8.000 Euro. Für den Restbetrag vereinbart er mit dem Betrieb eine Ratenzahlung.

Von 2009 an fällt die Heizung öfter aus. Ende Januar 2012 beantragt der Kunde deshalb die Durchführung eines Beweisverfahrens. Als dabei grundlegende Mängel am Werk festgestellt werden, verlangt der Kunde rund 56.000 Schadensersatz. Das lehnt der Heizungsbauer ab und beruft sich auf Verjährung.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Betriebs…“

Quelle und Volltext: handwerk.com

Celle: 1. Vergleichen sich Haupt- und Nachunternehmer wegen eines vom Nachunternehmer verursachten Mangels, entfaltet dieser Vergleich keine unmittelbare Rechtswirkung im Verhältnis zwischen Hauptunternehmer und Auftraggeber.

2. Entspricht die Ausführung einer Asphaltdeckschicht nicht den vertraglichen Vorgaben, ist sie mangelhaft. Der Auftragnehmer kann die Mängelbeseitigung jedoch verweigern, wenn der Mangel die Nutzbarkeit nicht beeinträchtigt. In diesem Fall kann der Auftraggeber die Vergütung mindern.

3. Kann der Auftraggeber die Positionen der Schlussrechnung nachvollziehen und bringt er detaillierte Angriffe gegen einzelne Positionen vor, ist die Schlussrechnung prüfbar. (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Düsseldorf: 

1. Ist dem Auftragnehmer im Rahmen eines vorzeitig beendeten Werkvertrags die Erstellung eines Aufmaßes nicht mehr möglich, genügt er seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen bzw. Hilfstatsachen (z. B. auch Materialaufstellungen, Rückschlüsse aus dem vom Auftraggeber geltend gemachten Fertigstellungsaufwand o. ä.) vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen den Mindestaufwand des Auftragnehmers zur Ausführung der Werkleistungen gemäß § 287 ZPO zu schätzen.*)

2. Der Umstand zweifelhafter Rechtskraftwirkungen eines angefochtenen Urteils (hier durch die Formulierung: “Mangels substantiierter Darlegung der erbrachten Leistungen und mangels prüffähiger Abrechnung …”) kann sich als eigenständiger Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens i.S.v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darstellen.*)

3. Fehlende Prüfbarkeit darf keinesfalls gleichgesetzt werden mit der Frage der tatsächlichen Unrichtigkeit der Abrechnung. Es besteht ein zwingender Vorrang der Klärung der Prüffähigkeit gegenüber der Schlüssigkeits-/Erheblichkeits-/Richtigkeitsprüfung einer Schlussrechnung.*) (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

BGB §§ 631, 641; VOB/B §§ 2, 14, 16

1. Verlangt der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung für die Erbringung einer sog. Nachtragsleistung, muss er darlegen und beweisen, dass der Auftraggeber oder dessen rechtsgeschäftlicher Vertreter die Ausführung der nicht vereinbarten Leistung angeordnet hat.

2. Einer Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bedarf es nicht mehr, wenn der Auftraggeber nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangt, sondern lediglich noch auf Zahlung gerichtete Gewährleistungsrechte geltend macht und somit ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien eingetreten ist.

3. Der Auftraggeber kann sich im VOB-Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Prüffrist nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen.

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2018 – 12 U 25/16
vorhergehend: LG Frankfurt/Oder, 18.12.2015 – 14 O 174/12

(…)

Quelle und Volltext: https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=OLG+Brandenburg&Aktenzeichen=12+U+25%2F16&Urteilsdatum=2018-11-08&Nr=138425

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