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Holzmann-Bauberatung

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Tel.: 0821 - 60 85 65 40

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Keine Zahlungsverfügung bei Schlussrechnungsreife!

Schlussrechnung

1. Der Unternehmer kann mit einer auf § 650d BGB gestützten Leistungsverfügung nur den Anspruch auf Zahlung der infolge einer Änderungsanordnung erhöhten Abschlagsforderung, nicht aber eine entsprechende Nachtragsposition und/oder Teilrestwerklohnforderung aus der Schlussrechnung durchsetzen.*)

2. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten durch den Unternehmer und Schlussrechnungsreife ist der Anwendungsbereich des § 650d BGB nicht mehr eröffnet (a.A. KG, IBR 2021, 229).*)

3. Zur Selbstwiderlegung der Vermutung nach § 650d BGB für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes im Einzelfall.*)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

1. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Werklohn, wenn zwischen den Parteien kein wirksamer (Bau-)Vertrag zu Stande gekommen ist.

2. An einem wirksamen Vertragsschluss fehlt es, wenn sich die (Bau-)Vertragsparteien nicht abschließend über die Höhe der Höhe des vom Auftraggeber zu zahlenden Werklohns geeinigt haben.

3. Stellt der Auftragnehmer seine Schlussrechnung und wird diese vom Auftraggeber vorbehaltlos beglichen, darf der Auftraggeber die geltend gemachte Schlussrechnungsforderung des Auftragnehmers als abschließend ansehen.

4. Bei einem vor dem 01.01.2018 geschlossenen Bauvertrag ist die Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung. Die Verjährung des Werklohnanspruchs Auftragnehmers beginnt daher am Ende des Jahres, in dem das Werk abgenommen wurde.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

„…Wann wird die Zahlung einer Rechnung für eine Bauleistung fällig, wie muss die Rechnung gestellt werden und wie viel darf man zurückbehalten, wenn die Leistung nicht vertragsgerecht erbracht wurde?

Es ist mittlerweile keine Seltenheit mehr, dass beispielsweise Bauträger Rechnungen stellen, die noch gar nicht fällig werden. Ganz gerne wird auch eine Schlussrechnung schon gestellt, wenn die Leistung noch gar nicht erbracht wurde. Hier gibt es ganz klare Vorgaben in der Gesetzgebung. Nämlich die, dass Rechnungen zu Werksverträgen erst bei der Abnahme des jeweiligen Werkes zu begleichen sind….“

Quelle und Volltext: holzmann-bauberatung.de

Troody®, unser Maskottchen, meint, wir beraten Sie gerne. Am besten Sie rufen uns gleich an unter: 0821-60 85 65 40 oder kontaktieren uns über unsere Internetseite.

Deutschland: „…Anspruch auf Werklohn haben Sie nur, wenn Sie dem Kunden eine prüffähige Schlussrechnung vorlegen. Was die Rechnung beinhalten muss, hängt von zwei Dingen ab.

Voraussetzung für den Anspruch auf Werklohn ist nicht nur die Bauabnahme: Sowohl bei VOB/B- als auch bei BGB-Verträge müssen Handwerker ihren Kunden auch eine prüffähige Schlussrechnung vorlegen.

Anhand dieser Rechnung müssen die Kunden die abgerechneten Leistungen und Mengen prüfen können. Ob die Rechnung prüffähig ist, hängt also davon ab, ob der Kunde die Rechnung mit seinem Wissen nachvollziehen kann.

Welche Angaben die Schlussrechnung enthalten muss, hängt vom Vertrag ab. Bei Pauschalpreisverträgen beispielsweise ist keine riesige Abrechnung erforderlich, während bei Einheitspreisverträgen auf jeden Fall ein Aufmaß dazu gehört.

Das BGB enthält keine konkreten Vorgaben, wie eine prüffähige Schlussrechnung aussehen muss. Allerdings können sich Handwerker bei BGB-Verträgen an der VOB/B orientieren….“

Quelle und Volltext: handwerk.com

OLG Köln, Urteil vom 24.03.2021 – 16 U 236/19

Deutschland: „..Macht der Auftragnehmer in Bezug auf die Nichtzahlung seiner Abschlagsrechnung wegen der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld einen Schadensersatzanspruch geltend, kann der – zwischenzeitlich insolvente – Baugeldempfänger diesem Anspruch nicht entgegenhalten, es fehle an einem kausalen Schaden, weil die Abschlagsrechnung mit der Schlussrechnung ihre Wirkung verloren habe, die Zahlung auf die Schlussrechnung aber insolvenzrechtlich anfechtbar sei…“

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Wann wird die Zahlung einer Rechnung für eine Bauleistung fällig, wie muss die Rechnung gestellt werden und wie viel darf man zurückbehalten, wenn die Leistung nicht vertragsgerecht erbracht wurde?

Es ist mittlerweile keine Seltenheit mehr, dass beispielsweise Bauträger Rechnungen stellen, die noch gar nicht fällig werden. Ganz gerne wird auch eine Schlussrechnung schon gestellt, wenn die Leistung noch gar nicht erbracht wurde. Hier gibt es ganz klare Vorgaben in der Gesetzgebung. Nämlich die, dass Rechnungen zu Werksverträgen erst bei der Abnahme des jeweiligen Werkes zu begleichen sind…“

Quelle und Volltext: holzmann-bauberatung.de

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