1. Der Unternehmer kann mit einer auf § 650d BGB gestützten Leistungsverfügung nur den Anspruch auf Zahlung der infolge einer Änderungsanordnung erhöhten Abschlagsforderung, nicht aber eine entsprechende Nachtragsposition und/oder Teilrestwerklohnforderung aus der Schlussrechnung durchsetzen.*)
2. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten durch den Unternehmer und Schlussrechnungsreife ist der Anwendungsbereich des § 650d BGB nicht mehr eröffnet (a.A. KG, IBR 2021, 229).*)
3. Zur Selbstwiderlegung der Vermutung nach § 650d BGB für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes im Einzelfall.*)
Quelle und Volltext: ibr-online.de