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Holzmann-Bauberatung

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Schlussrechnung prüfbar: Keine Zurückweisung möglich!

Schlussrechnung

1. Eine Schlussrechnung ist prüfbar, wenn sie die nach dem Vertrag objektiv unverzichtbaren Angaben enthält.

2. Zumindest bei der Prüfung durch ein Ingenieurbüro ist die Vorlage von Nachtragsangebotskalkulationen für die objektive Prüfbarkeit nicht erforderlich.

3. An der objektiven Prüfbarkeit der Schlussrechnung ändert sich auch nichts, wenn sie zunächst vom Auftraggeber als nicht prüfbar zurückgewiesen wurde.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

1. Der Besteller hat gegen den Werkunternehmer aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch ein (vorübergehendes) Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf die Werklohnforderung aus dessen Schlussrechnung über erbrachte Teilleistungen, wenn er selbst das Vertragsverhältnis vorzeitig, d. h. vor endgültiger Fertigstellung und Abnahme des Werks, gekündigt hat.

2. Auch im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses nach vorzeitiger Kündigung des Bestellers hat der Unternehmer die Darlegungs- und gegebenenfalls die Beweislast für die Mangelfreiheit der erbrachten Teilleistungen zu tragen. Seine Aufwendungen durch die Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen zur Bautenstandsfeststellung dienen deswegen der Erfüllung eigener Vertragspflichten.

3. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Bauvertrag, wonach der Besteller eine Vorauszahlung des Werklohns im Umfang von 80 % auf ein Anderkonto zu leisten hat, ist unwirksam.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

„…Müssen Handwerker die Leistungen bei einem Stundenlohnvertrag detailliert aufschlüsseln? Der BGH hat in einem Streit zwischen Handwerker und Kunde für Klarstellung gesorgt.

Der Fall: Ein Maler erhält den Auftrag, 15 Reihenhäuser zu streichen. Nach Abschluss der Arbeiten stellt er die Schlussrechnung aus. Darin listet der Handwerker alle Stunden auf, die er für die einzelnen Arbeiten in den Häusern aufgewendet hat. Pro Stunde setzt der Maler 38 Euro netto an und ermittelt den ausstehenden Werklohn. Rund 28.000 Euro fordert er von seinem Kunden. Doch der weigert sich, zu zahlen. Die Stundenlohnarbeiten seien nicht nachvollziehbar abgerechnet worden, behauptet er.

Das lässt sich der Handwerker nicht gefallen und klagt. Zunächst verliert er vor dem Landgericht München. Auch vor dem vor dem Oberlandesgericht (OLG) München hat der Maler keinen Erfolg. Doch dann landet der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Das Urteil: Der BGH hebt das Urteil vom OLG auf und gibt dem Handwerker Recht. Die Karlsruher Richter verweisen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach müssen Unternehmer bei der Abrechnung von Stundenlohnverträgen nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden für die Leistungserbringung angefallen sind und mit welchen Stundensätzen sie diese Leistung abrechnen. Nicht nötig sei hingegen, die abgerechneten Stunden einzelnen Tätigkeiten zuzuordnen. Eine solche Zuordnung mag laut BGH zwar sinnvoll sein, doch zur Darlegung des Zeitaufwands sei sie nicht erforderlich….“

Quelle und Volltext: handwerk.com

1. Eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch nach Kündigung des Bauvertrags verlangt werden.

2. Nach der Kündigung des Bauvertrags wegen des Ausbleibens einer Bauhandwerkersicherung muss der Unternehmer die Höhe der ihm nach der Kündigung auf der Grundlage der getroffenen vertraglichen Vereinbarung zustehenden Vergütung schlüssig darlegen.

3. Hierzu genügt die schlüssige Darlegung der ursprünglich vereinbarten Vergütung nicht, der Unternehmer muss vielmehr die Höhe der vereinbarten Vergütung im Zeitpunkt des Sicherungsverlangens darlegen. Dazu muss er nach Kündigung grundsätzlich eine Abrechnung der erbrachten und nicht erbrachten Leistungen vornehmen. Eine entsprechende Darlegung erfolgt in der Regel durch eine Schlussrechnung.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

„…Einzelne Positionen einer Schlussrechnung sind grundsätzlich nicht isoliert einklagbar. Die Parteien eines Bauvertrags können gleichwohl vereinbaren, dass eine einzelne Nachtragsforderung aus der Rechnungsstellung “herausgelöst” wird und der Auftragnehmer diese Forderung isoliert gerichtlich geltend machen kann (Abgrenzung zu BGH, IBR 1999, 102)….“

Quelle und Volltext: ibr-online.de

1. Eine sog. Baustromklausel, wonach der Auftraggeber von der Schlussrechnung des Auftragnehmers 0,3 % der Schlussrechnungssumme in Abzug bringen darf, benachteiligt den Auftragnehmer jedenfalls dann nicht unangemessen, wenn die Klausel die Option einer Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch enthält (Abgrenzung zu OLG Hamburg, IBR 2017, 183).

2. Die Leistung des Auftragnehmers ist auch dann mangelhaft, wenn sie die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Vorunternehmerleistung unzureichend sind.

3. Der Verantwortlichkeit für den Mangel kann der Auftragnehmer im Fall einer unzureichenden Vorunternehmerleistung nur durch eine ausreichende Prüfung des Vorgewerks und einen sich daran anschließenden Bedenkenhinweis gegenüber dem Auftraggeber entgehen.

4. Übernimmt der Auftragnehmer die Ausführung in Kenntnis, dass eine Planung nicht zur Verfügung steht, kann er sich – jedenfalls ohne entsprechenden Bedenkenhinweis – nicht auf ein Mitverschulden des Auftraggebers berufen.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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