Düsseldorf: „…Wenn zum Beispiel der Auftragnehmer einen vom Auftraggeber gerügten Mangel beseitigt, hat dieses tatsächliches Verhalten sicher eine rechtliche Bedeutung, nur der genaue Inhalt ist oft unklar: Es kann sein, dass der Auftragnehmer damit den Mangel anerkennt, also zugibt, dass er mangelhaft gearbeitet hat. Damit übernimmt er aber auch die Verantwortung für die Kosten der Mangelbeseitigung, die Kosten einer eventuellen Wiederholung der Mangelbeseitigung, Folgekosten wegen einer Verzögerung etc. Außerdem steht dem Auftraggeber bei einem solchen anerkannten Mangel ein Zurückbehaltungsrecht an Abschlags- und Schlussrechnungen zu, der Auftragnehmer darf also insoweit keine Zahlung verlangen, eine Nichtzahlung berechtigt ihn nicht zur Arbeitseinstellung – und so weiter. So wird es ihm ein Rechtsanwalt erklären (und ggf. ein Richter, wie in der Entscheidung OLG Düsseldorf v. 28.05.2024 – 23 U 155/22)….“
Quelle und Volltext: bau.bi
