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Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

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Bauabnahme

Schlussrechnung

Augsburg: „…Mit der sogenannten rechtsgeschäftlichen Bauabnahme nimmt der Auftraggeber die Bauleistung entgegen und gibt die Zustimmung und Billigung für eine in der Hauptsache vertragsgerechte Erfüllung des Werksvertrages. Aus öffentlich-rechtlicher Sicht, hier auch „behördliche Abnahme“ genannt, ist die Bauabnahme eine Maßnahme der Bauüberwachung und wird in diesem Zusammenhang auch Bauzustandbesichtigung genannt. Aus privatrechtlicher Sicht wiederum ist die Bauabnahme die Fälligkeitsvoraussetzung für den Schlusszahlungsanspruch (vgl. BGB § 641).

Allgemein gibt es für jede bauhandwerkliche Tätigkeit (bei jedem Werksvertrag) auch eine Abnahme der Leistung, die durch den Auftraggeber, ergo den Bauherrn oder nach Bevollmächtigung durch den Bauherrn durch den planenden und/oder bauleitenden Beauftragten durchgeführt wird.

In Bezug auf die rechtsgeschäftliche Abnahme für den Bauherrn empfiehlt es sich grundsätzlich, bestenfalls noch vor dem eigentlichen Bauabnahmetermin einen neutralen und unabhängigen Sachverständigen einzubeziehen und die abzunehmenden Arbeitsleistungen zu prüfen….“

Quelle und Volltext: holzmann-bauberatung.de

Troody®, unser Maskottchen, schaut ganz genau hin (wir unterstützen Sie gerne). Am besten Sie rufen uns gleich an unter: 0821-60 85 65 40 oder kontaktieren uns über unsere Internetseite: holzmann-bauberatung.de

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2020 – 22 U 233/19

1. Die Zahlung des Werklohnes auf eine geprüfte Schlussrechnung rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.

2. Aus der Abzeichnung von Stundenlohnzetteln kann nicht auf eine nachträgliche konkludente Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten geschlossen werden. Sie bescheinigt nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

OLG Schleswig, Urteil vom 25.06.2025 – 12 U 67/24

1. Gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln an Bauwerken gegen den Architekten fünf Jahre. Die Vorschrift ist nicht nur bei der Neuherstellung eines Bauwerks anwendbar. Vielmehr gilt sie auch, wenn Planungs- und Überwachungsleistungen bei der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes erbracht werden sollen (vgl. BGH, IBR 2019, 203).

2. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werks zu laufen, § 634a Abs. 2 BGB, die auch konkludent erfolgen kann.

3. Eine konkludente Abnahme setzt ‒ wie die ausdrückliche Abnahme ‒ ein vom Willen des Auftraggebers getragenes Verhalten voraus (Abnahmewillen). Daher ist eine stillschweigend erklärte und damit schlüssige Abnahme immer dann gegeben, wenn der Auftragnehmer durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht ansieht (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl., Rn. 1776). Ein solches Verhalten kann auch in der Zahlung der Schlussrechnung zu sehen sein, sofern zu diesem Zeitpunkt keine wesentlichen Mängel erkennbar sind. Unbekannte Mängel sowie bekannte unwesentliche Mängel oder Restarbeiten stehen einer konkludenten Abnahme nicht entgegen (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 84. Aufl., § 640 Rn. 9 m.w.N.).

Quelle und Volltext: ibr-online.de

„…Wann wird die Zahlung einer Rechnung für eine Bauleistung fällig, wie muss die Rechnung gestellt werden und wie viel darf man zurückbehalten, wenn die Leistung nicht vertragsgerecht erbracht wurde?

Es ist mittlerweile keine Seltenheit mehr, dass beispielsweise Bauträger Rechnungen stellen, die noch gar nicht fällig werden. Ganz gerne wird auch eine Schlussrechnung schon gestellt, wenn die Leistung noch gar nicht erbracht wurde. Hier gibt es ganz klare Vorgaben in der Gesetzgebung. Nämlich die, dass Rechnungen zu Werksverträgen erst bei der Abnahme des jeweiligen Werkes zu begleichen sind….“

Troody®, unser Maskottchen, schlägt vor, informieren Sie sich.
Am besten Sie rufen uns gleich an unter: 0821-60 85 65 40 oder kontaktieren uns über unsere Internetseite.

Quelle und Volltext: holzmann-bauberatung.de

BGH, Beschluss vom 20.11.2024 – VII ZR 191/23

1. Für die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung sind ihre Richtigkeit und Abweichungen von vorherigen Schlussrechnungen unerheblich.

2. Eine Partei ist grundsätzlich nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern und insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Dabei entstehende Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO Beachtung finden. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der beweisbelasteten Partei läuft auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus und verstößt damit zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

BGH, Urteil vom 07.11.2024 – IX ZR 179/23

„…Steht dem Besteller aufgrund von Voraus- oder Abschlagszahlungen aus einem Werkvertrag eine Insolvenzforderung zu, kann er die den Unternehmer treffende nebenvertragliche Pflicht, seine Leistungen in einer Schlussrechnung abzurechnen, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers im Insolvenzverfahren nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. In diesem Fall hat der Gläubiger seine Forderung auf Rückzahlung eines etwaigen Überschusses im Wege der Schätzung zur Tabelle anzumelden….“

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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