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Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

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Vorbeugende Maßnahmen gegen Frostschäden

Rohr

  • Regenrinne säubern: Laub muss aus der Regenrinne entfernt werden, damit das Wasser gut abfließen kann. Ist die Regenrinne verstopft, dann staut sich das Wasser im Inneren. Bei Minusgraden kann das dazu führen, dass das Wasser im Rohr friert und das Rohr platzt.
  • Wasserleitungen im Außenbereich abstellen: Alle Wasserleitungen im Außenbereich müssen frei von Wasser sein, beispielsweise im Garten. Der Zulauf muss abgesperrt sein, das Rohr oder die Leitung entleert und das Ventil geöffnet. Dadurch werden die Dichtungen weniger strapaziert. Ist das Rohr bereits eingefroren, holen Sie unbedingt einen Experten zu Hilfe. Versuchen Sie niemals, das Rohr selbst zu erwärmen – das Rohr kann dadurch bersten und schlimmstenfalls kann ein Brand entstehen. Auch Wasserrohre in unbeheizten Neben- oder Kellerräumen können gefährdet sein.
  • Fenster und Türen säubern: Dichtungen von Tür- und Fensterrahmen sollten gereinigt und gepflegt sein. Dadurch wird vermieden, dass die Dichtungen porös werden und die Wärme aus den Räumen nach draußen entweicht.

Quelle und Volltext: baylika.de

In Rohr kracht der Ausleger in das Dach eines Gebäudes

Rohr: Ein Kran ist am Mittwochvormittag in Rohr umgestürzt – der Ausleger krachte dabei direkt in das Dach eines angrenzenden Gebäudes. Wie die Polizei mitteilt, wollte ein 41-jähriger Arbeiter gegen 9.30 Uhr den Kran abbauen, als ihm offenbar ein Fehler unterlief. Denn laut Pressebericht wurde der Ausleger nicht eingefahren, sodass der Kran auf Grund des Übergewichts letztlich umstürzte und hierbei auf ein angrenzendes Gebäude fiel. Sowohl der Kran als auch das Gebäude wurden erheblich beschädigt. Menschen wurden nicht verletzt, die Schadenshöhe ist noch nicht bekannt.

Quelle: Donaukurier.de

BGB §§ 307, 535

1. Eine Klausel im gewerblichen Mietvertrag, nach der die Aufrechnung nur mit solchen Forderungen zulässig sein soll, die von dem Verwender anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind, hält einer Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie dahin auszulegen ist, dass die Zulässigkeit der Aufrechnung auch mit unbestrittenen Gegenforderungen von deren Anerkennung durch den Verwender abhängig gemacht und es in das Belieben des Verwenders gestellt wird, dem Mieter die Aufrechnung selbst mit unbestrittenen Gegenforderungen zu versagen und dessen Aufrechnungsbefugnis im Ergebnis auf rechtskräftig festgestellte Gegenrechte zu beschränken.

2. Es ist als fahrlässiges Verhalten des Vermieters zu werten, wenn er zwar nach einem Wasseraustritt aus einem in der Decke verlaufenden Rohr den Schaden sofort durch eine Fachfirma untersuchen, dann aber nicht sofort den festgestellten Riss am Abwasserrohr beseitigen lässt, sondern erst mehr als eine Woche später – nach dem erneuten Bruch des Rohres – tätig wird.

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.02.2019 – 3 U 59/17
vorhergehend: LG Potsdam, 07.04.2017 – 13 O 131/13 (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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