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Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

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Auch eine unrichtige Schlussrechnung ist prüfbar!

Richtigkeit

BGH, Beschluss vom 20.11.2024 – VII ZR 191/23

1. Für die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung sind ihre Richtigkeit und Abweichungen von vorherigen Schlussrechnungen unerheblich.

2. Eine Partei ist grundsätzlich nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern und insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Dabei entstehende Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO Beachtung finden. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der beweisbelasteten Partei läuft auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus und verstößt damit zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.2024 – L 10 KO 2110/24

1. Der beauftragte Sachverständige handelt nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags, zivilrechtliche Regelungen über Leistungsstörungen oder Mängelhaftung sind nicht anwendbar. Seine Vergütung bezieht sich auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts, weshalb sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die Vergütung der Tätigkeit des Sachverständigen sind.

2. Der Vergütungsanspruch ist aber nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG zu versagen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und das Gutachten daher im Prozess auch tatsächlich unberücksichtigt bleibt. Die Unverwertbarkeit kann sich auch aus einem zu langen zeitlichen Abstand zwischen Untersuchung und Abfassung des Gutachtens ergeben.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

OLG Köln: „…1. Auf die Richtigkeit eines von einem – in allen Bereichen des Bauwesens erfahrenen – Generalunternehmers erstellten Leistungsverzeichnisses kann sich ein Nachunternehmer grundsätzlich verlassen.

2. Der Nachunternehmer hat die in dem Leistungsverzeichnis enthaltenen…“

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Deutschland: „…„Der Bundesgerichtshof bestätigt abermals seine Rechtsprechung, wonach an Nebenkostenabrechnungen keine hohen formalen Anforderungen gestellt werden dürfen. Auch die Erläuterung des Umlageschlüssels ist laut Karlsruher Richter für die formale Ordnungsgemäßheit von Nebenkostenabrechnungen nur ausnahmsweise erforderlich. Durch die stete Herabsenkung der Anforderungen an eine formal korrekte Betriebskostenabrechnung ist es für den Mieter kaum mehr möglich, die Richtigkeit seiner Abrechnung zu überprüfen“, kritisierte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die jetzt veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 244/18). Nach wie vor bleibt dem Mieter oftmals nur der Weg, vor Ort beim Vermieter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen und Belege zu nehmen. Das macht das Abrechnungsverfahren langwierig und kompliziert.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Betriebskostenabrechnung bereits dann formell ordnungsgemäß, wenn sie folgende Mindestangaben enthält: Die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen….“

Quelle und Volltext: mieterbund.de

BGB §§ 286, 305c Abs. 2, §§ 307, 632a, 650g Abs. 4, § 781; VOB/B § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 1, 3, 5

1.Eine Abschlagsforderung kann nicht mehr verlangt werden, wenn die Bauleistung abgenommen oder ein Abrechnungsverhältnis entstanden ist und die Frist abgelaufen ist, binnen derer der Auftragnehmer gemäß § 14 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat.*) 

2. Soweit sich aus der Schlussrechnung ein unstreitiges positives Guthaben ergibt, ist dieses als endgültige Teil-Schlusszahlung (und nicht als Abschlagszahlung im Sinne des § 16 Abs. 1 VOB/B) zu begleichen.*)
3. Als Gläubiger des Abschlagszahlungsanspruchs hat der Auftragnehmer dessen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal die fehlende Schlussrechnungsreife.*)
4. Der Auftraggeber muss im Prozess im Rahmen einer sekundären Darlegungslast zur Schlussrechnungsreife vortragen, um dem Auftragnehmer den Vortrag und den Beweis zu ermöglichen, dass mangels Schlussrechnungsreife weiterhin ein Anspruch auf Abschlagszahlung besteht.*)
5. Abschlags- und Vorauszahlungsforderungen können selbstständig geltend gemacht werden und sind deshalb bis zum Eintritt der Schlussrechnungsreife zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen. Dieser Zinsanspruch bleibt auch nach Eintritt der Schlussrechnungsreife durchsetzbar.*)
6. Ein umfassender Einwendungsausschluss in AGB, der die Berufung auf die später eingetretene Schlussrechnungsreife und damit den Wegfall der Abzahlungs- bzw. Vorauszahlungsforderung verbieten würde, ist nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Schuldners auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unwirksam.*)
OLG Stuttgart, Urteil vom 12.02.2019 – 10 U 152/18 (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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