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Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

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Variables Planen und Bauen verstärken

Planungsphase

Bauwerke sind auf eine lange Nutzungsdauer ausgelegt

Deutschland: „.. – doch die Nutzungsgewohnheiten und der Zeitgeist ändern sich vergleichsweise schnell. Um die Umwelt zu schonen, sieht die Bayerische Ingenieurekammer-Bau das variable Planen und flexible Bauen als Gebot der Stunde an.

Dieter Räsch, Vorstandsmitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau 

„Energieeinsparung und Klimaschutz sind die wesentlichen Zukunftsaufgaben unserer Gesellschaft“, hält Dieter Räsch, Vorstandsmitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau, fest. „Bereits in der Planungsphase müssen wir daher von Anfang an eine mögliche Um- und Neunutzung unserer Bauwerke mitdenken. Nur so kann Flächenverbrauch reduziert werden und wir können Baustoffe im Kreislauf halten“, so Räsch.

Nutzungsänderungen betreffen dabei nicht nur Wohnungen oder Firmengebäude, sondern Bauwerke aller Art. Die Gesellschaft befindet sich bereits mitten in einer Mobilitätswende. Ein eigenes Auto wird von vielen Menschen nicht mehr gewünscht und benötigt. 

„Ich erwarte, dass wir mittelfristig weniger Garagen und Parkhäuser brauchen als es derzeit gibt“, prognostiziert Dieter Räsch. „Die Umnutzung müssen wir bereits heute planen. Nicht mehr ausgelastete oberirdische Parkhäuser können wir beispielsweise zu Wohn- und Geschäftsräumen umbauen und nicht mehr benötigte Tiefgaragen zu Lagerflächen oder Rechenzentren umfunktionieren“, schlägt Räsch vor…“

Quelle und Volltext: bayika.de

Deutschland: „..Der Bereich Hochbau der Bayerischen Staatsbauverwaltung nimmt fachkundig die Bauplanungsaufgaben für den Freistaat Bayern, den Bund und weitere Partner wie zum Beispiel die Kirchen wahr. Gerade in der frühen Phase eines Bauprojektes lassen sich Kosten, Qualitäten und Termine wirksam steuern. Die Planungsphase stellt dabei die Weichen für das gesamte Bauprojekt…“

Quelle und Volltext: stmb.bayern.de

Ulm: „…87 Wohnungen der Ulmer Heimstätte sind derzeit im Bau und 100 weitere in der Planungsphase. Das ist die Geschichte des Projekts für bezahlbaren Wohnraum.

Die Idee zur Gründung von Wohnungsbaugenossenschaften ist ein Kind des 19. Jahrhunderts. Aus der großen Not der abhängig Beschäftigten erwuchs eine zunehmende Arbeiteridentität. Vielen war klar, dass der einzige Ausweg aus scheinbar auswegloser Lage nur die Selbsthilfe sein konnte. Wo man alleine zu schwach war, konnten in der Gemeinschaft Berge versetzt werden. Eines der drängendsten Probleme jener Tage: bezahlbarer Wohnraum….“

Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de

München: Das Büro ARUP aus London/Berlin soll mit der Planung der Raumakustik für die drei Säle des neuen Konzerthauses München beauftragt werden. Das hat heute das staatliche Bauamt München 1 mitgeteilt. Der Projektleiter von ARUP, Tateo Nakajima, hat weltweit bei herausragenden Konzerthausprojekten mitgewirkt. Das Büro ARUP ist unter anderem bekannt für die Akustik der Konzerthäuser in Breslau und Montreal. (…)

Quelle und Volltext: stmb.bayern.de

Kündigungsrecht des Bauherrn aus wichtigem Grund bei der Überschreitung von Kostenobergrenzen durch den planenden Architekten

Leitsätze

  1. Vereinbart ein Bauherr mit dem planenden Architekten eine Baukostenobergrenze für sein Bauvorhaben, wird die Baukostenobergrenze zur Beschaffenheitsvereinbarung für die Planungsleistung des Architekten.
  2. Überschreitet eine Kostenermittlung des Architekten die vertraglich vereinbarte Baukostenobergrenze und lässt sich der Bauherr auf diese Überschreitung ganz oder teilweise ein, kann dies bei Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines vernünftigen Empfängers zur Aufhebung der ursprünglichen Baukostenobergrenze und ggf. zur Vereinbarung einer neuen Baukostenobergrenze führen.
  3. Kommt der Bauherr später auf die ursprünglich vereinbarte niedrigere Baukostenobergrenze wieder zurück, ist dies ein Angebot auf Abschluss einer neuen Beschaffenheitsvereinbarung, das ohne Annahme des Architekten nicht Vertragsinhalt wird.
  4. Das Verlangen des Bauherrn nach (erneuter) Vereinbarung einer (hier: der ursprünglichen) Baukostenobergrenze ist für den Architekten nicht unbeachtlich, sondern stellt eine einseitige Kostenvorstellung dar, die der Architekt bei den weiteren Planungen zu beachten hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.2013 – VII ZR 230/11 Rn. 10).
  5. Ob dem Architekt für die weiteren Planungen unter Berücksichtigung der einseitigen Kostenvorstellung des Bauherrn ein zusätzliches Honorar zusteht, richtet sich nach den Vorgaben der HOAI.
  6. Geht der Architekt auf die ihm während der Planungsphase mitgeteilte einseitige Kostenvorstellung des Bauherrn nicht oder nicht fachgerecht ein, steht dem Bauherrn unter den Voraussetzungen des § 314 BGB a.F. (§ 648a BGB n.F.) ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu. (…)

Quelle und Volltext: juris.de

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