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Holzmann-Bauberatung

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Steht jetzt die Solar-Pflicht vor der Tür?

Photovoltaikanlage

„…Was geschieht, wenn Sie diese nicht beachten? Mit welchen Strafen müssen Sie rechnen?

Es gibt Überlegungen, eine landesweite Solarpflicht für Dächer einzuführen, die sowohl für Neubauten als auch für sanierte Bestandsgebäude gelten soll.

Einige Bundesländer wie Berlin und Baden-Württemberg haben diese Pflicht bereits umgesetzt – und verhängen hohe Strafen, wenn dies nicht eingehalten wird.

Wenn Hauseigentümer in Berlin gegen die “Solarpflicht” verstoßen und keine Photovoltaikanlage installiert haben, können hohe Strafen drohen.

Zudem müssen sie innerhalb eines Jahres ihrer Pflicht nachkommen und eine PV-Anlage installieren. Lassen sie diese Frist ungenutzt verstreichen, liegt gemäß § 9 Solargesetz Berlin eine Ordnungswidrigkeit vor. Das bedeutet, dass den Hauseigentümern eine Geldstrafe droht…“

Quelle und Volltext: hausfrage.de

Deutschland: „…Montieren Handwerker Photovoltaikanlagen, können Kunden die Leistung jetzt von der Steuer absetzen. Aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Neue Steuervergünstigungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) angekündigt: Wenn Handwerker Photovoltaikanlagen installieren, reparieren oder warten, kann diese Leistung für Kunden als Handwerkerleistung steuerlich absetzbar sein. Das stellte das BMF in einem Schreiben vom 17. Juli klar (Az. IV C 6 – S 2121/23/10001 :001).

Darin heißt es: „Bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 35a EStG kann die Steuerermäßigung gewährt werden.“ § 35a des Einkommensteuergesetzes regelt die Steuerermäßigung „bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“.

„Dadurch lohnt sich eine neue Photovoltaikanlage auf dem Balkon oder Dach im selbstgenutzten Wohneigentum steuerlich gleich mehrfach“, ordnet Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfeverein e.V. (BVL) das Schreiben ein. Die einzige Bedingung für die Steuerermäßigung sei, dass die Einnahmen aus der PV-Anlage steuerfrei sind….“

Quelle und Volltext: handwerk.com

„…Neue Steuervergünstigungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) angekündigt: Wenn Handwerker Photovoltaikanlagen installieren, reparieren oder warten, kann diese Leistung für Kunden als Handwerkerleistung steuerlich absetzbar sein. Das stellte das BMF in einem Schreiben vom 17. Juli klar (Az. IV C 6 – S 2121/23/10001 :001).

Darin heißt es: „Bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 35a EStG kann die Steuerermäßigung gewährt werden.“ § 35a des Einkommensteuergesetzes regelt die Steuerermäßigung „bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“.

„Dadurch lohnt sich eine neue Photovoltaikanlage auf dem Balkon oder Dach im selbstgenutzten Wohneigentum steuerlich gleich mehrfach“, ordnet Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfeverein e.V. (BVL) das Schreiben ein. Die einzige Bedingung für die Steuerermäßigung sei, dass die Einnahmen aus der PV-Anlage steuerfrei sind….“

Quelle und Volltext: handwerk.com

Augsburg: „…Um die Klimaziele zu erreichen, müssten Kommunen ihren Gebäudebestand sanieren. Dabei kommen hohe Milliardensummen zusammen. Wie ist das zu schaffen?

Noch ist das umstrittene Heizungsgesetz nicht beschlossen, doch längst zerbrechen sich die Verantwortlichen in Städten und Gemeinden die Köpfe, wie die Klimaziele vor Ort umgesetzt werden sollen. Vor allem aber: wie das bezahlt werden soll. In München zum Beispiel erwartet die Stadträtinnen und Stadträte nach der Sommerpause eine Beschlussvorlage, die es in sich hat: Gewaltige 6,7 Milliarden Euro veranschlagt das Planungsreferat allein für den Sanierungsbedarf von gut der Hälfte der 68.000 Mietwohnungen der beiden städtischen Wohnungsgesellschaften Gewofag und GWG bis zum Jahr 2040. 

Insgesamt 35.850 der kommunalen Wohnungen müssten „energetisch“ saniert werden, das heißt unter anderem mit neuen Fenstern, Fassadendämmungen, Photovoltaikanlagen und oft neuen Heizungsanlagen ausgestattet werden….“

Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de

„…Wenn wir von nachhaltigem Bauen sprechen, meinen wir in der Regel zuerst eines: Energieeffizienz. Wenn eine vierköpfige Familie im Jahr 4.000 statt 6.000 Kilowattstunden Energie verbraucht, ist das eine erhebliche Einsparung von Emissionen. Möglich werden solche Effizienzgewinne durch energieeffizientes Bauen. Dazu gehören Maßnahmen, die Sie schon bei der Planung eines Neubaus berücksichtigen können, etwa bei der Fassadendämmung oder der Installation von Wärmepumpen und Photovoltaikanlagen.

In diesem Sinne bedeutet nachhaltiges Bauen also, dass Sie Ihr Eigenheim so planen, dass Ihr Energieverbrauch bei normaler Nutzung möglichst gering ist. Dies ist ein wichtiger, aber nicht der einzige Aspekt von nachhaltigem Bauen. Die Wohnfläche zu verkleinern, ist ein weiterer. Denn es braucht weniger Energie, 110 bis 130 Quadratmeter als 170 bis 200 Quadratmeter zu heizen. Die Kunst dabei ist es, die Wohnfläche zu verringern, ohne die Wohnqualität zu beeinträchtigen beziehungsweise diese sogar zu steigern….“

Quelle und Volltext: schwaebische.de

1. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 NDSchG regelt das “Ob” der Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung zur Nutzung erneuerbarer Energien dergestalt, dass das öffentliche Interesse bei Vorliegen der Voraussetzungen (reversibler Eingriff in das äußere Erscheinungsbild und nur geringfügiger Eingriff in die denkmalwerte Substanz) in der Regel überwiegt. In einem Großteil der Fälle ist die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Umwandlung erneuerbarer Energien mithin grundsätzlich zu genehmigen.

2. Begründet der besondere denkmalrechtliche Wert und/oder das Ausmaß der Beeinträchtigung des Denkmals selbst oder von Denkmälern in der näheren Umgebung einen vom Regelfall abweichenden atypischen Fall, bedarf es bei der Frage des “Ob” der Genehmigung einer – im Ausgangspunkt ergebnisoffenen – Abwägung zwischen dem öffentlichen und privaten Interesse an der Errichtung zur Nutzung von erneuerbaren Energien und dem Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals, in die allerdings das gesetzgeberische Ziel des Klimaschutzes mit erheblichem Gewicht einfließen muss.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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