OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.07.2025 – 12 U 40/24
1. Kündigt der Ingenieur nach einem Schadensfall die Abrechnung seiner weiteren Leistungen an und nimmt der Auftraggeber daraufhin die Leistungen vorbehaltlos in Anspruch, steht dies (hier) der Annahme einer Vereinbarung entgegen, wonach jede Partei ihre Kosten selbst trage.
2. Eine Mängelhaftung des Ingenieurs wegen Abweichung von einer DIN-Norm (hier: DIN 6625) scheidet aus, wenn die jeweilige Leistung schon nicht in den Anwendungsbereich der jeweiligen DIN-Norm fällt. In diesem Fall muss die Geltung der DIN-Norm gesondert vertraglich vereinbart werden.
Quelle und Volltext: ibr-online.de