1. Bei einem grenzständig geplanten Gebäude lässt das Erfordernis nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO, die Gebäudeabschlusswand als Brandwand auszubilden, keine Öffnungen für dreiseitig umschlossene Räume in der Art von Loggien zu, da äußere Brandwände grundsätzlich in allen Geschossen übereinander angeordnet sein müssen (§ 30 Abs. 4 Satz 1 BbgBO) und Öffnungen darin unzulässig sind (§ 30 Abs. 8 Satz 1 BbgBO).
2. Der Umstand, dass die Außenwand in dem Bereich der Öffnungen von der Grenze weg versetzt angeordnet wird, führt nicht zu einer Staffelung des Gebäudes mit der Folge, dass insoweit keine Brandwand als Gebäudeabschlusswand erforderlich ist, weil das Gebäude als überdeckte bauliche Anlage nach § 2 Abs. 2 BbgBO auch in diesem Bereich weiterhin bis an die Grenze reicht.
Quelle und Volltext: ibr-online.de