AG Lichtenberg, Urteil vom 11.02.2025 – 2 C 5114/24
1. Der Berliner Mietspiegel stellt eine taugliche Grundlage für die gerichtliche Schätzung dar.
2. Enthält der Mietspiegel eine Orientierungshilfe, in der bestimmte werterhöhende oder wertmindernde Faktoren für die Einordnung der Wohnung vorgesehen sind, darf der Tatrichter diese sowie die von ihr vorgesehenen Bewertungskriterien als Schätzungsgrundlage heranziehen.
3. “Gute ÖPNV-Anbindung” und die “gute Nahversorgung” sind nicht wohnwerterhöhend zu berücksichtigen.
4. Für die Annahme einer “bevorzugten Citylage” reicht es nicht aus, dass eine Gegend über zahlreiche Geschäfte, Cafés und Bars verfügt, wenn der repräsentative, überregionale Aspekt fehlt.
Quelle und Volltext: ibr-online.de