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Holzmann-Bauberatung

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Mieter bangen wegen Mietsteigerungen

Mieterhöhung

“Für viele wird die Luft dünner”

Bewohner einer Schwabinger Anlage bangen wegen Mietsteigerungen um ihr Heim

München-Schwabing. Die Attraktivität des Wohnraums ist es nicht, um den sich Jens van Rooij Gedanken macht. “Wir haben eine schillernde Präsentation vom Investor zu sehen bekommen, das werden wunderschöne Wohnungen”, meint der Vorsitzende der Mietergemeinschaft Schleißheimer/Bamberger/Gernotstraße. “Richtig schnieke Penthouseappartements mit schicken Dachterrassen.” Nur: Bezahlbarer Wohnraum für Normalverdiener, so kritisiert er, sehe anders aus. “Wer glaubt, dass hier Wohnungen für Familien entstehen, irrt. Das ist ein Feigenblatt. Das werden Wohnungen für die Oberklasse.” (…)

Quelle und Volltext: sueddeutsche.de

mit Vergleichswohnungen aus Nachbargemeinden

BGB § 535 Abs. 1, §§ 558, 558b

  1. Für die Frage der Höhe der Kappungsgrenze ist auf den Zugang des Mieterhöhungsverlangens abzustellen.
  2. Ist das Mietpreisniveau in den mit der Gemeinde des Mietobjekts verglichenen Gemeinden seit mehreren Jahren in etwa gleich, so ist nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige die Mietpreisentwicklung durch die Heranziehung von Vergleichswohnungen in diesen Gemeinden seinem Gutachten zu Grunde legt.
  3. Die Gemeinden müssen nicht unmittelbar an die Gemeinde des Mietobjekts angrenzen.
  4. Die Namen und Anschriften der Mieter der Vergleichswohnungen müssen nicht immer offengelegt werden. Es kann die genaue Beschreibung der zum Vergleich herangezogenen Wohnungen durch den Sachverständigen genügen.
  5. Dem Mieter eines Altbaus steht nach der Modernisierung der Fenster grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft zu dem dann erforderlichen Heiz- und Lüftungsverhalten zu.
  6. Die Auskunft, das Lüftungsverhalten müsse nicht geändert werden, kann ausreichend sein, wenn dem tatsächlich auch so ist.

LG Lübeck, Urteil vom 26.04.2018 – 14 S 217/16
vorhergehend: AG Reinbek, 12.09.2016 – 18 C 340/15

(…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Mieter trägt die verzugsbedingten Anwaltskosten

BGB § 280 Abs.1, 2, §§ 286, 535, 558 Abs. 1, § 558b Abs. 2; RVG §§ 12, 13, Nr. 2300 VV

  1. Befindet sich der Mieter mit der Zustimmung zur Mieterhöhung in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Mahnung zur Abgabe der Zustimmungserklärung zu beauftragen.
  2. Der Vermieter verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflichten. Die anwaltliche Tätigkeit ist geeignet, dem Mieter die Ernsthaftigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung vor Augen zu führen.
  3. Der Gegenstandswert für die Bemessung der außergerichtlichen Anwaltskosten ist anhand des 12fachen Erhöhungsbetrags zu bemessen.

AG Köpenick, Urteil vom 04.09.2018 – 7 C 199/18

(…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Verhandlungstermin am 17. Oktober 2018, 10.00 Uhr – VIII ZR 94/17 (Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht des Mieters nach Zustimmung zu einer Mieterhöhung?)

Sachverhalt:

Der Kläger ist Mieter einer Wohnung der Beklagten in Berlin. Im Juli 2015 forderte die Beklagte, eine Kommanditgesellschaft, vertreten durch die Hausverwaltung den Kläger unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel 2015 brieflich auf, einer Erhöhung der Netto-Kaltmiete von 807,87 € auf 929,15 € zuzustimmen. Dem kam der Kläger zwar zunächst nach, erklärte jedoch kurz darauf den Widerruf seiner Zustimmung. Anschließend entrichtete er von Oktober 2015 bis Juli 2016 die monatlich um 121,18 € erhöhte Miete lediglich unter Vorbehalt. Mit seiner Klage verlangt er die Rückzahlung der für diese zehn Monate entrichteten Erhöhungsbeträge von insgesamt 1.211,80 € sowie die Feststellung, dass sich die Netto-Kaltmiete der von ihm gemieteten Wohnung nicht erhöht habe.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im Grundsatz auch bei Zustimmungserklärungen zu Mieterhöhungsverlangen wegen § 312 Abs. 4 Satz 1, § 312 Abs. 3 Nr. 7 BGB ein Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß § 312g BGB bestehe, sofern es sich dabei um einen im Fernabsatz geschlossenen Verbrauchervertrag (§ 312c, § 312 Abs. 1 BGB) handele. Die Vorschriften über die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§§ 558 ff. BGB) enthielten insoweit keine vorrangigen Sonderregelungen. (…)

Quelle und Volltext: juris.bundesgerichtshof.de

Was die mietvertraglich geschuldete Wohnfläche sein soll, bestimmen zuallererst die Vertragsparteien selbst. Dies hat das Amtsgericht München in einem Fall betont, in dem die vereinbarte Wohnfläche nur unter Berücksichtigung von Räumen im Keller und im Dachgeschoss erreicht wurde. Da dies auch den Mietern bei der Besichtigung hätte ins Auge springen müssen, versagte das Gericht ihnen die Berufung auf eine geringere Wohnfläche.

Ende 2010 mieteten die Beklagten für brutto 2.255 Euro monatlich ein Einfamilienhaus: Im Mietvertrag hieß es: “Zur Benutzung als Wohnraum wird das EFH (…) vermietet. (…). Die Wohnfläche wird mit circa 210 Quadratmetern vereinbart.” Im Internet war das Haus wie folgt beschrieben: “Sieben Zimmer, 210 Quadratmeter Wohnfläche”. Bei der “Objektbeschreibung” hieß es unter anderem: “großräumiges ausgebautes Dachstudio mit Bad; großer Hobbyraum im Keller”. Auch vom Studio und vom Hobbyraum im Keller waren Fotos beigefügt. (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Ärger am Dutzendteich: Bewohner fühlen sich nicht ausreichend informiert

Nürnberg. Die Lage ist gut, doch die Wohnungen sind zu klein und zu alt: Deshalb saniert die wbg vermutlich ab 2020 einen Gebäudekomplex am Dutzendteich. Die Mieter sind davon nicht begeistert, denn sie müssen ausziehen.

Mittelfristig sei der Umbau des Anwesens in der Elias-Holl-Straße 6—10 vorgesehen, mehr wurde nicht verraten in dem Schreiben, das die wbg an die betroffenen Bewohner geschickt hat. Es war eine Einladung zu einer Mieterversammlung, in der man über die Inhalte und das weitere Vorgehen informieren wollte. “Worum es wirklich ging, hat keiner von uns geahnt”, sagt einer der Empfänger, der seinen Namen nicht nennen will. Die Mieter seien mehr als geschockt gewesen: Denn bei der Versammlung teilte die WBG ihnen mit, dass alle ausziehen müssen. (…)

Quelle und Volltext: Nordbayern.de

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