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Holzmann-Bauberatung

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Das Ende der Mieterhöhung per Gutachten?

Mieterhöhung

LG Lüneburg, Urteil vom 02.04.2025 – 6 S 4/25

1. Zur Begründung einer Mieterhöhung kann auf ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen abgestellt werden.

2. Begründung bedeutet dabei sowohl vom Wortlaut wie auch vom Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der Sachverständige in zumindest für den Mieter nachvollziehbarer Weise mitteilen muss, wie er zu seiner Wertfeststellung gelangt ist. 

3. Nachvollziehbar ist das Gutachten für den Mieter dann, wenn ihm durch die Ausführungen des Sachverständigen der Eindruck vermittelt wird, die Schlussfolgerungen des Gutachters auf das vergleichbare Mietgefüge seien verständlich und naheliegend.

4. Aus dem Gutachten muss hervorgehen, wie viele Datensätze er seinem Gutachten zu Grunde gelegt hat.

5. Es bedarf auch der Angabe, welches der einschlägigen Internetportale bemüht wurde.

6. Wegen der Vorgaben der DSGVO lässt sich für Sachverständige keine zureichende Datenmenge für die Feststellung der Ortsüblichkeit mehr ermitteln.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

„…In etlichen deutschen Städten ist Wohnen zur Miete inzwischen kein erschwingliches Schnäppchen mehr. Nun droht Mieterinnen und Mietern ein neuer Kosten-Knaller, der auf einem aktuell vom Deutschen Institut für Normung (DIN) vorgelegten Entwurf für neue Sicherheitsrichtlinien für Gebäude beruht.

Das entsprechende Dokument, das unter der Kennnummer DIN 94681 auf der Webseite des Instituts als Norm-Entwurf vorliegt und den vollständigen Titel “Verkehrssicherheitsüberprüfung für Wohngebäude – Regelmäßige Prüfroutinen im Rahmen von Sichtprüfungen und Zustandsbewertungen, Grundlagen und Prüflisten” trägt, ist aktuell Gegenstand eines Beitrags in der “Bild”. Das Blatt mutmaßt nämlich schon, bevor der Entwurf überhaupt vom zuständigen Gremium abgenickt wurde, dass Deutschlands Mieterinnen und Mietern durch die vorgeschlagenen Sicherheitsprüfungen eine satte Mieterhöhung drohen werde. Der Grund: Die DIN-Regelungen müssten, sobald sie für Vermieter verpflichtend werden, von zertifiziertem und entsprechend zu entlohnendem Fachpersonal überprüft werden, wobei die Kosten erwartungsgemäß an die Mieter weitergereicht werden dürften….“

Quelle und Volltext: news.de

„…Man hat keinen Vermieter, mit dem man sich möglicherweise auseinandersetzen muss. Eine Kündigung im Alter muss man ebenso wenig befürchten wie Mieterhöhungen. Und man kann ungefähr absehen, was in zehn, beziehungsweise 20 Jahren an weiteren Instandhaltungskosten auf einen zukommt. Wer ein Haus baut oder kauft, macht sein Leben planbar und er legt sich örtlich fest. Man sieht: Bei der Investition ins Eigenheim steht nicht die Renditefrage im Mittelpunkt, sondern die Entscheidung für ein Lebensmodell, ein Lebensgefühl und eine stabile Wertentwicklung – der Gewinn auf der emotionalen Seite schlägt sich eben nicht in rein wirtschaftlichen Zahlen nieder….“

Quelle und Volltext: schwaebische.de

„…Die Vorschrift regelt nur die Begrenzung der Modernisierungsmieterhöhungen in den Fällen, die Modernisierungen mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude betreffen und in denen die Voraussetzungen des § 555b Nr. 1 oder Nr. 1a BGB vorliegen.

Für den Vermieter, der sich für eine Mieterhöhung nach § 559 BGB entscheidet, soll ebenfalls die in § 559e BGB (neu) geregelte Kappungsgrenze in Höhe von 50 Cent/m² gelten.

Verwunderlich erscheint möglicherweise, dass der neue Modernisierungstatbestand des § 555b Nr.1a BGB (neu) nicht in Absatz 1 des § 559 BGB eingefügt worden ist. Der Einbau einer neuen Anlage, die den Anforderungen des § 3 Nr. 14a GEG (neu) entspricht, berechtigt also für sich genommen nicht zu einer Mieterhöhung nach Modernisierung gemäß § 559 BGB.

Für den Weg über § 559 BGB ist es etwa erforderlich, dass mit dem Einbau der neuen oder angepassten Heizungsanlage über 65% der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt wird und dadurch Endenergie nach § 555b Nr. 1 BGB eingespart wird. Dies würde zu einer Mieterhöhung nach § 559 BGB berechtigen….“

Quelle und Volltext: juris.de

„…Zum 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) – das sogenannte Heizungsgesetz – in Kraft. Damit werden Vorgaben für neu installierte Heizungsanlagen eingeführt. Um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu reduzieren und die Klimaschutzziele zu erfüllen, muss ab 2024 jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Neubaugebiete ist diese Vorgabe ab Januar 2024 verpflichtend. Für Heizungsanlagen in bestehenden Gebäuden gibt es Übergangsfristen. Das Gesetz sieht auch Änderungen zum Mietrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch vor.

1. Dürfen Vermietende die Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage auf Mieter:innen umlegen?

Ja. Vermietende dürfen die Kosten für die neue Heizungsanlage auf die Mieterinnen und Mieter umlegen und die Miete erhöhen.

Vermieterinnen und Vermieter dürfen die jährliche Miete um zehn Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen, wenn sie öffentliche Fördermittel für den Einbau einer Heizung, die den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes entspricht, in Anspruch genommen haben….“

Quelle und Volltext: mieterbund.de

München: „…Das Haus in der Wörthstraße 8 soll verkauft werden. Da die Bewohner Luxussanierungen und Mieterhöhungen fürchten, wollen sie das Objekt selbst kaufen. Die Stadt unterstützt die Mieter mit einem Kredit. 

Um Luxussanierungen und Mieterhöhungen zu vermeiden, unterstützt die Landeshauptstadt München die Mieter der Wörthstraße 8 beim Kauf des denkmalgeschützten Hauses in Haidhausen. Das beschloss der Feriensenat bei seiner Sitzung am 23. August 2023.

Wie Stadtratsfraktion SPD/Volt auf ihrer Webseite mitteilte, erfuhren die Mieter über ein Internetportal, dass ihr Haus verkauft werden soll. Da bei dem Objekt eine energetische Sanierung ansteht, sind deutliche Steigerungen der Mieten wahrscheinlich. Die Bewohner gründeten deshalb die Initiative „Wörth 8 e. V.“ mit dem Ziel, das Haus selbst zu kaufen….“

Quelle und Volltext: merkur.de

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