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Holzmann-Bauberatung

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Mängelbeseitigung nach Abnahme

mangelhafte Leistung

Geltende Regeln der Technik sind einzuhalten!

OLG Schleswig, Urteil vom 01.02.2019 – 1 U 42/18

1. Die Mängelbeseitigung muss die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorschriften einhalten. Sofern dies mit höheren Kosten verbunden ist, als das ohne die Regeländerung der Fall wäre, liegt dies im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers und ist Folge seiner ursprünglich mangelhaften Leistung (Anschluss an OLG Stuttgart, IBR 2011, 697).

2. Entsteht durch die Nachbesserung nach aktuellem Regelwerk ein Mehrwert, kann hierfür eine Ausgleichspflicht des Auftraggebers bestehen.

3. Der Auftraggeber darf nicht auf unabsehbare Zeit dem Anwachsen des Schadens tatenlos zusehen, sondern muss sich um baldmögliche Beseitigung der Mängel und Vermietbarkeit der Räume bemühen, wenn er Miet- bzw. Pachtausfall fordern will.

Quelle und Volltext: Ihr-online.de

Mangel wird nicht beseitigt: Wie bemisst sich der Schaden des Bauherrn?

BGB §§ 280, 281, 633, 634 Nr. 4

  1. Behält der Besteller das Werk und lässt den Mangel nicht beseitigen, kann der Schaden ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung anhand der Vergütungsanteile bemessen werden, die auf die mangelhafte Leistung entfallen (im Anschluss an BGH, IBR 2018, 196).*)
  2. Ergeben sich die Vergütungsanteile, die auf die mangelhafte Leistung entfallen, nicht aus dem Bauvertrag, sind sie gemäß § 287 ZPO zu schätzen.*)
  3. Bei der Schadensschätzung ist das dem Besteller verbleibende Material, soweit diesem noch ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zu berücksichtigen.*)
  4. Dem Besteller, der im erstinstanzlichen Verfahren seinen Schaden anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten dargelegt hat, ist im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung Gelegenheit zu geben, seinen Schaden anderweitig darzulegen und zu beziffern.*)

OLG Frankfurt, Urteil vom 31.08.2018 – 13 U 191/16

(…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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