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Holzmann-Bauberatung

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Zahlung auf geprüfte Schlussrechnung = Anerkenntnis?

Leistungen

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2020 – 22 U 233/19

1. Die Zahlung des Werklohnes auf eine geprüfte Schlussrechnung rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.

2. Aus der Abzeichnung von Stundenlohnzetteln kann nicht auf eine nachträgliche konkludente Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten geschlossen werden. Sie bescheinigt nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

OLG Schleswig, Urteil vom 10.07.2025 – 12 U 12/24

1. Bei einem Bauträgervertrag stellen kauf- und werkvertraglicher Teil Teile eines einheitlichen Ganzen dar und ergeben nur gemeinsam Sinn. Die einzelnen Leistungen sind daher beim Bauträgervertrag ins Synallagma eines einheitlichen Vertragsverhältnisses einbezogen, es handelt sich mithin in aller Regel um einen einheitlichen, gemischten Vertrag. Ein solcher unterfällt schon aufgrund der objektiven Untrennbarkeit seiner Bestandteile in Gänze der Beurkundungspflicht des § 311b Abs. 1 BGB (vgl. BeckOGK/Schreindorfer, 1.10.2023, BGB § 311b Rn. 209; ausführlich auch KG, IBR 2021, 228).

2. Wird die Form nicht eingehalten, erstreckt sich die Nichtigkeit auf den gesamten Vertrag, nichtig ist danach nicht nur die formlose Nebenabrede, sondern grundsätzlich auch der notariell beurkundete Vertrag, § 125 BGB (s. zu dieser umfassenden Rechtsfolge Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 311b Rn. 45).

3. Bei – weiteren – objektiv selbständigen Verträgen (hier: zusätzlich zum Rohbauvertrag ein weiterer Vertrag über einen schlüsselfertigen Ausbau) bedarf es zur Herstellung des rechtlichen Zusammenhangs eines zusätzlichen subjektiven Verknüpfungsmoments – dem Verknüpfungswillen der Parteien.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Augsburg: „…Bei Projekten eines Geschäftsmannes in der Region gab es viele Probleme. Nun steht ein weiterer Gerichtstermin in Augsburg an – und ein Strafprozess in München.

Die Versprechen auf der Internetseite des Bauträgers klingen vollmundig. „Wir erbauen Wohnträume“, heißt es da; es gibt, wie in der Branche üblich, eine Liste aktueller Projekte zu sehen, dazu reichlich Immobilienprosa zu lesen. Von „herausragenden Leistungen“ ist die Rede, von langjähriger Erfahrung und Professionalität. Für Käufer, die jahrelang vergeblich darauf warteten, dass die versprochenen Wohnungen endlich fertig werden, müssen sich diese Worte wie Hohn anfühlen. Nun droht dem Unternehmer hinter der inzwischen insolventen Gesellschaft juristischer Ärger. Es geht um einen anstehenden Strafprozess – und eine Zwangsversteigerung….“

Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de

LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2025 – 6 O 71/25

1. Weder bei einer Kündigung wegen nicht erbrachter Mitwirkungen i.S.v. § 643 BGB, noch bei einer Kündigung nach § 650f Abs. 5 BGB wegen nicht gestellter Sicherheiten i.S.v. § 650f Abs. 1, § 232 BGB besteht ein Anspruch des Unternehmers, für nicht erbrachte Leistungen im Wege der einstweiligen Verfügung im Grundbuch eine Vormerkung für eine Sicherungshypothek eintragen zu lassen (§ 650e BGB i.V.m. §§ 883, 885 BGB).

2. Wegen Kündigung nach § 643 BGB hat der Unternehmer lediglich Anspruch auf eine “kleine” Kündigungsvergütung gem. § 645 Abs. 1 Satz 2 BGB, mithin einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen, sowie daneben Entschädigung nach § 642 BGB für die Verzugszeit bis zur Kündigung.

3. Die Vollendung des Werks umfasst seine vollständige Fertigstellung, weshalb sich die Gleichsetzung von beschränkten Leistungspflichten nach einer Kündigung mit der Fertigstellung des Werks über den Wortlaut des § 650e Satz 2 BGB hinwegsetzt.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

OLG München, Beschluss vom 04.07.2025 – 19 U 3738/24

1. Die Tätigkeit eines Energieeffizienz-Experten im Rahmen der KfW-Förderung (“Energieberater”) stellt regelmäßig eine entgeltliche Geschäftsbesorgung dar, auf die das Dienstvertragsrecht anwendbar ist.

2. Eine Leistungspflicht zur Überwachung der Fristen des Fördermittelverfahrens ergibt sich aus einem Energieberatungsvertrag grundsätzlich nicht.

3. Hinweispflichten hinsichtlich eines Fristablaufs bestehen jedenfalls dann nicht, wenn der Auftraggeber das Fördermittelverfahren selbst abwickelt und die Förderzusagen mit den darin enthaltenen Fristen dem Energieberater nicht übermittelt wurden.

4. Im Zweifel hat der Energieberater mit seinen Leistungen alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Dabei ist die für deren Herstellung notwendige Zeit in Rechnung zu stellen. Mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Deutschland: „…Das Statistische Bundesamt meldet erneut steigende Preise. Und Bestandswohnungen werden mittelfristig auch wieder teurer. Die Regierung will nun den Bau-Turbo zünden.

Wer baut, zahlt künftig noch mehr. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sind im Mai die Preise für neu gebaute Häuser um 3,2 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Damit setzt sich der Trend fort, der sich bereits seit Februar abgezeichnet hatte, als zuletzt vergleichbare Zahlen veröffentlicht wurden. Bis Mai erhöhten sich die Preise den weiteren Angaben zufolge um 0,8 Prozent.

Das zeigt sich auch, wenn man auf die einzelnen Leistungen blickt: Für Rohbauarbeiten an Wohngebäuden mussten im Vergleich von Mai 2024 zu Mai 2025 2,5 Prozent mehr gezahlt werden. Fürs Dachdecken (plus 4,5 Prozent) oder für Zimmer- und Holzbauarbeiten (plus 4,8 Prozent) mussten Bauherren noch tiefer in die Tasche greifen….“

Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de

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