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“Berliner Mietendeckel” verfassungsgemäß

Landgericht

Berlin: „…Das LG Berlin hat entschieden, dass die Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln) – auch als sog. “Berliner Mietendeckel” bezeichnet – als verfassungsgemäß anzusehen sind und damit die Entscheidung der ersten Instanz für die Mietzinsansprüche ab dem 01.03.2020 bestätigt..

Nach Auffassung des Landgerichts könnten allerdings diese Vorschriften trotz des gesetzlichen Stichtags vom 18.06.2019 Mieterhöhungen der Vermieterseite erst ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 23.02.2020 und nicht schon für Zeit zwischen diesem Stichtag und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhindern….“

Quelle und Volltext: juris.de

Koblenz: „…Das LG Koblenz hat entschieden, dass eine zu Wohnzwecken vermietete Eigentumswohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht als Kindertagespflegestelle für bis zu fünf Kinder genutzt werden darf.

Die Parteien bewohnen im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Objekt, das aus zwei Wohneinheiten besteht. Die beiden voneinander getrennten Gebäude stehen zueinander wie zwei in der Tiefe leicht versetzt nebeneinander stehende Doppelhaushälften. Die Kläger bewohnen die vordere Einheit, die Beklagten vermieten die hintere Einheit. Die Zufahrt zum hinteren Haus befindet sich hierbei unmittelbar vor dem Eingang der Kläger. In der Gemeinschaftsordnung ist geregelt, dass die Wohnungen (Häuser) nur zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Die Mieterin der hinteren Einheit hat drei eigene Kinder und betreut gleichzeitig fünf Kinder gegen Entgelt in Form einer Kindertagespflege. Die Kläger wehren sich hiergegen mit der Begründung, dass in Ermangelung anderweitiger Parkplätze beim Bringen und Abholen der Kinder der gepflasterte Bereich vor ihrem Haus als Stellplatz genutzt wird, was insbesondere durch die rangierenden Fahrzeuge beim Bringen und Abholen der Kinder Lärm verursache. Auch befinde sich ein Fußballtor vor der Garage der Mieterin, sodass mit einem Ball gegen die Garagenwand geschossen werde, was eine unzumutbare Geräuschkulisse verursache und schon zu Rissen in der verputzten Wand geführt habe.

Das LG Koblenz hat der Klage stattgegeben und die Beklagten verurteilt, eine Nutzung der Eigentumswohnung als Tagespflegestelle für bis zu fünf Kinder selbst oder durch Dritte zu unterlassen.

Quelle und Volltext: juris.de

Sind nach Beendigung eines 14-jährigen Mietverhältnisses Einkerbungen am Laminatboden sowie zahlreiche Verfärbungen am Teppich vorhanden, steht dem Vermieter deshalb kein Schadensersatz zu. Dabei handele es sich nicht um ersatzfähige Beschädigungen, sondern um gewöhnliche Abnutzungserscheinungen, entschied das Landgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 28.05.2019 (Az.: 3 S 31/19). (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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