Deutschland: „…Steht in der Klausel im Mietvertrag, dass eine Wohnung in gereinigtem Zustand zurückgegeben werden soll, was ist damit eigentlich genau gemeint? Gehören gereinigte Fenster und Türen, gewischte Böden sowie entkalkte Armaturen, etc. dazu?
Hierzu ein Fallbeispiel: Nach dem Ende des Mietverhältnisses gab es Uneinigkeit zwischen Mieter und Vermieterin über die Erfüllung der Rückgabepflichten. Silikonreste auf Fliesen, die von einer Duschabtrennung stammten, waren vom Mieter nicht entfernt worden. Die Vermieterin ließ diese Rückstände für 18 Euro beseitigen und zog den Betrag von der Mietkaution ab.
Urteil: Das Landgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Forderung der Vermieterin zurück. Die Klausel im Mietvertrag wurde als unwirksam eingestuft….“
Quelle und Volltext: haustec.de