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Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

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Der Wurm im Gewa-Tower

Insolvenzverwalter

Fellbach: „…Die Auszahlung des Kaufpreises für den 107 Meter hohen und erst halb fertigen Wohnturm stockt. Für die teilweise Rückzahlung der Finanzierungsanleihe an die Geldanleger ist ein neuer Termin festgelegt worden. Selbst Monate nach der Übernahme des halb fertigen Pleite-Wohnturms in Fellbach durch die CG-Gruppe des Investors und Bauunternehmers Christoph Gröner ist beim Gewa-Tower immer noch der Wurm drin. Nach wie vor haben die Gläubiger der längst abgelaufenen Finanzierungsanleihe über 35 Millionen Euro kein Geld zurückerhalten. Die Auszahlung des Kaufpreises an den Insolvenzverwalter soll jetzt am 1. März stattfinden. Erst danach werden die Geldanleger erstmals eine Quote aus ihren Anteilen zurückerhalten. Nach dem Verkauf des Rohbaus an die CG-Gruppe können die Anleihezeichner mit einer Auszahlung von etwa 40 Prozent ihrer Geldanlage rechnen, nachdem sie zwischenzeitlich sogar mit einem Totalverlust rechnen mussten…“

Quelle und Volltext: Stuttgarter-Nachrichten.de

Übertragung eines belasteten Grundstücks = Gläubigerbenachteiligung?

FG Bremen, Urteil vom 25.01.2018 – 2 K 89/17

  1. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das gilt auch für Insolvenzgläubiger, für die die Anfechtung wegen Forderungen gegen den Schuldner durch Duldungsbescheid einer Vollstreckungsbehörde geltend gemacht worden ist.*)
  2. Durch die Aufnahme des Rechtsstreits übernimmt der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners anstelle des FA die Rolle des Anspruchstellers bzw. Klägers; die vormalige Klägerin wechselt in Stellung der Beklagten. Der Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid des FA wandelt sich in eine Leistungsklage gegen die mit dem Duldungsbescheid in Anspruch genommene bisherige Klägerin.*)
  3. Dass der Insolvenzgläubiger aufgrund von mehr als drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragenen Sicherungshypotheken zugleich ein Absonderungsrecht nach § 49 InsO i.V.m. § 10 ZVG hat, hindert die Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG nicht. Denn wegen eines etwaigen Ausfalls mit ihrem Sicherungsrecht sind nach § 52 InsO auch Absonderungsberechtigte, die eine Forderung gegen den Schuldner haben, Insolvenzgläubiger.*)
  4. Eine Grundstücksübertragung gilt als vorgenommen, wenn die auf die Übertragung des (Mit-)Eigentums an dem Grundstück gerichtete Willenserklärung des Veräußerers, die notarielle Annahme des Übertragungsangebots durch den Erwerber und die Auflassung bindend erklärt sind und der Antrag auf Eintragung der Auflassung in das Grundbuch beim zuständigen Amtsgericht eingegangen ist.*)
  5. Erforderlich für eine objektive Gläubigerbenachteiligung ist die Feststellung einer besseren oder schnelleren Befriedigungsmöglichkeit ohne die angefochtene Rechtshandlung, was vom Standpunkt des einzelnen Gläubigers aus zu beurteilen ist. Es kommt nicht auf eine Verminderung des Schuldnervermögens insgesamt an, sondern nur auf den Wegfall, die Erschwerung oder die Verzögerung der Vollstreckungsmöglichkeit in den konkreten Gegenstand.*)
  6. In der Übernahme auf dem Grundstück lastender Grundschulden mit dinglicher Wirkung ohne Schuldübernahme liegt keine Gegenleistung des Erwerbers für die Grundstücksübertragung.*)
  7. Die Übertragung eines belasteten Grundstücks hat eine objektive Gläubigerbenachteiligung nur zur Folge, wenn der bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks zu erwartende Erlös die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens überstiegen und zumindest zu einer teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Zu berücksichtigen sind aber nur rechtsbeständige vorrangige Belastungen, also vorrangige Grundpfandrechte, die nicht selbst durch Anfechtung beseitigt werden können. Maßgeblich ist bei rechtsbeständigen Grundpfandrechten außerdem nicht der nominale Buchwert der Grundpfandrechte, sondern ihre Valutierung, d.h. die tatsächliche Höhe der Forderungen, die durch diese Grundpfandrechte gesichert sind.*)
  8. Bei einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung kommt es nicht darauf an, ob auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eine Gläubigerbenachteiligung gegeben war.*)
  9. Treuwidrig kann das Verhalten des Anfechtungsgläubigers nur sein, wenn es gegen einen Vertrauenstatbestand verstößt, der gerade für den Anfechtungsgegner geschaffen wurde, oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, z.B. wenn der Schuldner und der Anfechtungsgläubiger kollusiv zusammenwirken, um dem Anfechtungsgegner das erworbene Grundstück wieder abzunehmen, oder wenn der Anfechtungsgläubiger wegen seiner Forderungen zweifelsfrei voll gesichert ist oder aus sonstigen Gründen unschwer volle Befriedigung erlangen könnte.*)
  10. Hat der Erwerber das Grundstück bereits auf einen Dritten weiterübertragen, kommt anstelle des Primäranspruchs auf Rückgewähr nur noch der Sekundäranspruch auf Schadensersatz in Höhe des im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielbaren Wertes des Grundstücks im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz in Betracht. Als erzielbarer Wert ist im Zweifel der Verkehrswert des Grundstücks zugrunde zu legen.*)
  11. Die Gläubigerbenachteiligung kennt, wer weiß, dass das Vermögen des Leistenden nicht (mehr) ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu erfüllen. Denn dass unter dieser Voraussetzung jede unentgeltliche Weggabe von Vermögen die Befriedigungsaussichten der anderen Gläubiger weiter schmälert, liegt auf der Hand.*)

Quelle und Volltext: Ibr.online.de

Keine schweren Mängel am Gewa-Towe.

Fellbach: Die Aufregung um angebliche Baumängel am Gewa-Tower entpuppt sich als überzogen. Entgegen anderslautenden Vorwürfen weist das halbfertige Hochhaus keine gravierenden Mängel auf, bekräftigt der vorläufige Insolvenzverwalter. Nach dem Scheitern des Verkaufs vorige Woche laufen Gespräche mit einem anderen Investor.

Ilkin Bananyarli, vorläufiger Insolvenzverwalter der Gewa 5 to 1 GmbH & Co. KG, tritt vereinzelten Medienberichten entgegen, wonach am Gewa-Tower gepfuscht worden sei. Er habe in den vergangenen Tagen intensive Gespräche mit Fachleuten über die ominöse Liste geführt, die angebliche Baumängel aufführen sollte. Der Rechtsanwalt von der renommierten Pluta-Kanzlei betont: „Es gibt keine Mängelliste, sondern eine sogenannte Hinweisliste.“ Diese habe der Generalunternehmer im Rahmen der geplanten Fertigstellung des Towers selbst erstellt. Aufgelistet wurden Dutzende Hinweise, um von Seiten des Generalunternehmers mögliche Haftungsrisiken auszuschließen….

Quelle und Volltext: Zvw.de

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