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Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

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Baumangel bei Abweichung von Herstellervorgaben?

Herstellerangaben

1. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien eines Bauvertrags stillschweigend vereinbaren, dass das zu erbringende Werk unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wird.

2. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind Hersteller- oder Verarbeitungsrichtlinien zu unterscheiden. Wenn diese Vorgaben weitergehende Anforderungen an die geschuldete Leistung stellen als die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik, begründet ein Abweichen von den Herstellervorgaben ohne ausdrückliche Vereinbarung der Geltung der Herstellervorgaben noch keinen Baumangel.

3. Werden DIN-Normen bzw. die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik bei einer Werkleistung nicht eingehalten, spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine Vermutung dafür, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Werkleistung entstandene Schäden bei Beachtung der DIN-Normen vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

DIBt-Gutachten zur Bewertung freiwilliger Herstellerangaben

Die offenen Fragen zwischen der Europäischen Kommission und Deutschland über die Umsetzung des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-100/13 sind weitgehend geklärt. Die Kommission hat das Vertragsverletzungsverfahren im Juli2017 eingestellt. Wichtiger Teil des Kompromisses: Die Kommission akzeptiert übergangsweise freiwillige nationale Systeme zum Lückenschluss bei mangelhaften harmonisierten Normen. Das DIBt stellt in bewährter Qualität Gutachten aus.

Das Problem.

Zahlreiche harmonisierte Normen für Bauprodukte sind aus technischer Sicht unzureichend. Für die Bauwerkssicherheit wichtige Leistungsangaben können anhand der Norm nicht gemacht werden.

Dies hat zur Folge, dass die vollständige Erfüllung der nationalen Bauwerksanforderungen auf Grundlage dieser Normen nicht zuverlässig festgestellt werden kann. Ein Problem, mit dem neben Deutschland auch weitere EU-Länder kämpfen.

Dass einige harmonisierte Normen Lücken aufweisen, ist unstrittig – auch die Europäische Kommis- sion räumt dies ein. Klar ist zudem: Die Behebung der Normmängel wird Jahre in Anspruch nehmen. Sicher gebaut werden muss aber schon heute. Bei der Umsetzung des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-100/13 hat sich die Europäische Kommission deshalb auf einen Kompromiss eingelassen. Während sie verpflichtende nationale Nachregelungen für harmonisierte Bauprodukte – wie bisher in Deutschland über die Bauregelliste B Teil 1 – weiterhin ablehnt, toleriert sie – alternativ zur ETA – übergangsweise freiwillige nationale Systeme zum Lückenschluss….

Quelle und Volltext: Dibt.de

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