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Holzmann-Bauberatung

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Sondernutzungsrecht an Gartenteil erlaubt kein Gartenhäuschen!

Hausfassade

LG Itzehoe, Urteil vom 28.03.2025 – 11 S 44/23

1. Ist Gegenstand des Sondernutzungsrechts ein bestimmter Gartenteil, so ist der berechtigte Wohnungseigentümer zwar befugt, die Fläche gärtnerisch zu gestalten oder zu Erholungszwecken zu benutzen. Dagegen berechtigt das Sondernutzungsrecht nicht zur Errichtung von Gartenhäusern.

2. Im Sinne der Prozessökonomie muss es möglich sein, die Beschlussersetzung (Nachgenehmigung) widerklagend im Rückbauprozess geltend zu machen. Von einer Entbehrlichkeit der Vorbefassung ist auszugehen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass Bemühungen um eine entspr. Beschlussfassung nicht erfolgversprechend und daher nur unnötige Förmelei wären.

3. Eine Beeinträchtigung kann bereits die optische Veränderung von einem klassischen Friesenhaus hin zu einer modernen Hausfassade darstellen.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Deutschland: „…Die Fassade ist die Visitenkarte des Hauses und rund ums Jahr Wind, Wetter und Umwelteinflüssen ausgesetzt. Mit dem richtigen Anstrich bleibt sie nicht nur schön, sondern auch dauerhaft geschützt.

Drückende Hitze, Dauerregen, Frost und Schnee im Wechsel: 365 Tage im Jahr ist die Hausfassade allen Launen der Witterung ausgesetzt – das hinterlässt mit der Zeit deutlich sichtbare Spuren. Dabei soll die Außenhülle des Eigenheims nicht nur die Bausubstanz schützen, sondern auch optisch gefallen. Als Faustregel gilt, dass spätestens nach zehn Jahren ein neuer Anstrich notwendig wird. Heimwerker mit etwas Geschick können diese Aufgabe mühelos in Eigenregie erledigen….“

Quelle und Volltext: bauen.com

Teil 55

Algen, ein unschönes Erscheinungsbild an Hausfassaden. Warum sie entstehen und was man dagegen tun kann, auch hiermit hat sich Gerhard Holzmann eingehend befasst.

Dieser Bericht des Sachverständigen Gerhard Holzmann wurde in der Augsburger Allgemeinen und den dazugehörigen Partnerblättern im Juli 2014 (Ausgabe 16.07.2014) veröffentlicht und umfasst 1 Seite. Teile hiervon sind überdeckt, um die Publikationsrechte des Verlagshauses nicht zu verletzen. Für den vollständigen Artikel wenden Sie sich bitte direkt an die Presse-Druck- und Verlags GmbH in Augsburg. 

Rollläden sind echte Allrounder am Haus und schützen vor Sonne, Kälte und sogar Sturm. Das Ganze ist nicht nur praktisch, sondern kann auch optisch spannende Akzente setzen.

Rollläden gelten als Klassiker fürs Eigenheim. Sie sind einfach zu montieren und fügen sich entweder harmonisch in die Hausfassade ein oder trumpfen als besonderes Gestaltungselement auf. „Rollläden können selbst bei eher schwierigen Einbausituationen funktional und optisch überzeugen. Von speziellen Rollläden für Dachfenster bis hin zu runden, halbrunden, mehreckigen oder gar asymmetrischen Fensterformen, alles ist möglich…“

Quelle und Volltext: bauen.com

AG Oberhausen, Urteil vom 19.02.2025 – 334 C 69/23

1. Durch das Anbringen einer Kamera bzw. Kameraattrappe wird in das Gemeinschaftseigentum unberechtigt eingegriffen und der optische Gesamteindruck der Gesamtwohnanlage nachteilig verändert.

2. Kann aufgrund der Art der Kamera und der Ausrichtung der Kamera nicht ausgeschlossen werden, dass über die Fläche des Sondernutzungsrechts auch die Gemeinschaftsfläche des Gemeinschaftseigentums überwacht wird, müssen die anderen Eigentümer diesen Überwachungsdruck nicht hinnehmen.

3. Hat bereits eine Eigentumsbeeinträchtigung stattgefunden, so ist die Wiederholungsgefahr zu vermuten.

4. Aus der bloßen Einräumung eines Sondernutzungsrechts folgt nicht ohne Weiteres die Berechtigung zu grundlegenden Umgestaltungen der jeweiligen Sondernutzungsfläche, die über die nach dem Inhalt des Sondernutzungsrechts übliche Nutzung hinausgeht und der Anlage ein anderes Gepräge gibt.

5. Das Verlegen neuer Versorgungsleitungen durch das Grundstück im Bereich des Sondernutzungsrechts und des Gemeinschaftseigentums stellt eine bauliche Veränderung dar, die durch die Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigt werden muss.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

München: „..Thaddäus S. ist tierisch angefressen. Zum zweiten Mal in vier Monaten stehen mehrere Wohnungen seines Mehrparteienhauses in Sendling-Westpark unter Wasser. Der Schaden ist beträchtlich. „Ich bin entsetzt“, sagt der Vermieter. Er schätzt den Gesamtschaden auf über 20 000 Euro. Der Fall liegt bei den Versicherungen. Schon jetzt ist klar: Es wird haarig.

Ortstermin mit dem zuständigen Hausmeister. An der Hausfassade im Innenhof des Mietshauses an der Hansastraße zeichnen sich dunkle Flecken ab. „Da drückt‘s das Wasser richtig raus“, sagt der 34-Jährige. Das Verrückte: Vor vier Monaten stand er schon mal so da. „Am 25. Dezember war genau in dieser Wohnung im zweiten Stock schon mal ein Wasserschaden. Die letzten Wände sind gerade erst wieder getrocknet.“

Quelle und Volltext: merkur.de

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