Frankfurt: „…Wenn ein Kaufgegenstand in einem Vertrag als “Wohnung” bezeichnet wird, beinhaltet dies noch nicht zwingend eine Beschaffenheitsgarantie für die baurechtliche Unbedenklichkeit. Auf diesen Unterschied weist der Infodienst Recht und Steuern der LBS hin.
Der Fall: Eine Klägerin hatte nach Besichtigung das Sondereigentum an einer “Wohnung” erworben. Dabei wurde ein Haftungsausschluss vereinbart. Später stellte sich heraus, dass für das Objekt keine Baugenehmigung vorlag. Die Klägerin fühlte sich hintergangen, forderte Schadensersatz bzw. die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Das Urteil: Durch zwei Gerichtsinstanzen hindurch wurde die Klage abgelehnt. Einerseits habe die Käuferin freiwillig auf ihre Gewährleistungsrechte verzichtet, andererseits könne man der Verkäuferin nicht nachweisen, dass sie den Tatbestand arglistig verschwiegen habe. Die Verkäuferin habe selbst 14 Jahre in dieser Wohnung gewohnt und nach eigenen Angaben von diesem rechtlichen Makel nichts gewusst….“
(Oberlandesgericht Frankfurt, Aktenzeichen 6 U 210/22)
Quelle und Volltext: bauletter.de