Bayern wird bei der Erhebung der Grundsteuer künftig seinen eigenen Weg gehen. Die Staatsregierung will die von der Großen Koalition vereinbarte Öffnungsklausel nutzen. (…)
Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de
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Bayern wird bei der Erhebung der Grundsteuer künftig seinen eigenen Weg gehen. Die Staatsregierung will die von der Großen Koalition vereinbarte Öffnungsklausel nutzen. (…)
Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de
Macht die Regierung das Wohnen jetzt noch teurer? Genau das legen Zahlen zur geplanten Reform der Grundsteuer nahe. Nach Modellrechnungen des Eigentümerverbands “Haus und Grund” werden Immobilienbesitzer durch den von Finanzminister Olaf Scholz ausgearbeiteten Reformentwurf regelrecht geschröpft. Demnach kann sich die Grundsteuer locker verdoppeln oder verdreifachen. In einem von den Steuerexperten des Verbands berechneten Extremfall ergibt sich sogar ein Anstieg von 4794 Prozent. Das wäre annähernd das 50-Fache des derzeitigen Betrags. (…)
Quelle und Volltext: zeit.de
„…Millionen Mieter, Haus- und Wohnungseigentümer schauen derzeit mit Bangen auf das Ringen von Bund und Ländern, wie in Zukunft die Grundsteuer aussehen soll. Für die meisten Bürger geht es dabei um ein paar hundert Euro im Jahr, für die Kommunen in Deutschland um mehr: Mit knapp 14 Milliarden Euro ist die Grundsteuer neben der Gewerbesteuer ihre wichtigste Einnahmequelle. Doch vergangenen April kam es zum großen Knall: Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Berechnungsgrundlage für verfassungswidrig. Die teils aus den dreißiger Jahren stammenden und mehr als 50 Jahre lang nicht mehr angepassten Einheitswerte für Grundstücke seien „völlig überholt“ und führten zu „gravierenden Ungleichbehandlungen“, rügten die Richter in den roten Roben.
Die seitdem um eine Reform streitenden Finanzminister in Bund und Ländern steuern unaufhörlich auf eine Deadline zu: Bis 31. Dezember 2019 muss eine neue Berechnungsformel als Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht sein…“
Quelle und Volltext: Augsburger-Allgemeine.de
München: „… Zusätzlich zur Kaltmiete, die monatlich an den Vermieter gezahlt werden muss, gibt es auch eine Warmmiete. Diese inkludiert die im Mietvertrag geregelte Kaltmiete und die laufenden Nebenkosten, auch Betriebskosten genannt.
Diese Betriebskosten-Pauschale muss jeder Mieter zahlen, solange es auch so wirksam im Mietvertrag festgehalten wurde, so der Mieterbund. Daher leisten Mieter meist eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung und müssen nach der Abrechnung am Jahresende entweder nachzahlen oder erhalten zu viel gezahlte Beträge zurück.
Laut der gesetzlichen Betriebskostenverordnung (BetrKV) zählen zu den Nebenkosten:
Grundsteuer
Diese wird zumeist von der jeweiligen Kommune, in der Sie leben, erhoben. Im Mietvertrag kann auch “öffentliche Lasten des Grundstücks” stehen.
Wasserkosten
Hierzu zählen das Wasser, das Sie tagtäglich verbrauchen, die Kosten für die Wasseruhr oder auch die Wasseraufbereitungsanlage – wenn Sie denn eine besitzen.
Abwasser
Auch das Spülen kostet. Unter Abwasser sind nämlich die Gebühren für die Nutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage gemeint.
Fahrstuhl
Haben Sie einen Fahrstuhl im Haus? Dann ist das nicht nur sehr bequem, sondern kostet auch. Sie zahlen für Betriebsstrom, die Wartung, Bedienung, Überwachung, Beaufsichtigung sowie Pflege und Reinigung. Und das auch, wenn Sie im Erdgeschoss wohnen, da die Kosten auf alle Mieter übertragen werden…..“
Quelle und Volltext: Merkur.de
„…Anfang Februar haben sich die Finanzminister der Länder und Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) auf Eckpunkte für die Reform der Grundsteuer geeinigt. Heraus kam ein Kompromiss der zuvor eingebrachten Lösungsvorschläge.
Das Eckpunktepapier sieht für die Steuerberechnung drei Kriterien vor:
Der so ermittelte Wert wird dann mit einer regionalen Steuermesszahl und einem individuellen Hebesatz multipliziert. Je nach Region ergeben sich daraus unterschiedlich hohe Belastungen für die Immobilienbesitzer.
Zuletzt gab es Uneinigkeit zwischen den Entscheidern, wie die neue Grundsteuer errechnet werden sollte. Vor allem die Länder Bayern, Niedersachsen, die CDU-Fraktion im Bundestag, die FDP und die meisten Immobilienverbände forderten ein wertunabhängiges Modell („WUM“), das ganz allein auf die Bodenrichtwerte, also die Lage der Immobilie abhebt…“
Quelle und Volltext: Immobilienscout.de
Ferienhäuser eines gemeinnützigen Vereins sind als Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinne anzusehen und unterliegen der Grundsteuer. Zwar sind gemeinnützige Vereine von der Grundsteuer befreit, wenn der Grundbesitz dem Verein gehört und von ihm selbst oder einem anderen begünstigten Träger genutzt wird. Für Wohnungen gilt diese Befreiung aber nicht. Sie sind stets grundsteuerpflichtig, auch wenn sie zu gemeinnützigen Zwecken genutzt werden.
Die im Jahr 1960 errichteten Ferienwohnungen eines gemeinnützigen Vereins wurden zunächst nicht bewertet, weil die Finanzverwaltung davon ausgegangen war, dass keine Grundsteuerpflicht bestand. Nach Überprüfung der Rechtslage vertrat sie die Auffassung, dass die Befreiung nicht mehr zu gewähren sei. Das Finanzamt stellte auf den 1. Januar 2012 Einheitswerte fest, auf deren Grundlage sodann Grundsteuer erhoben wurde. Das Finanzgericht Münster bestätigte die Erhebung der Grundsteuer. Eine Steuerbefreiung greife nicht, weil die Ferienhäuser Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinne seien.
Quelle und Volltext: Steuerberatungdortmund.de