OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2026 – 10 B 69/26
1. Die Festsetzung der offenen Bauweise in einem Bebauungsplan hat nachbarschützende Wirkung. Der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, der den Begriff des Doppelhauses in der offenen Bauweise prägt, begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis.
2. Wird ein grenzständig errichteter Baukörper beseitigt, ist der Nachbar – auch wenn die Baukörper zuvor kein Doppelhaus bildeten – jedenfalls dann nicht nach Treu und Glauben an der Geltendmachung seines Abwehrrechts gegen eine neue grenzständige Bebauung gehindert, wenn diese in vollkommen anderen Dimensionen erfolgt.
3. Die Frage, wann ein Einverständnis des Nachbarn einen Verzicht auf die Geltendmachung von Nachbarrechten und damit einen Verlust seines Abwehrrechts in Bezug auf ein konkretes Vorhaben bewirkt, beantwortet sich nach dem konkreten, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der abgegebenen Erklärung.
Quelle und Volltext: ibr-online.de