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Holzmann-Bauberatung

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Längenbegrenzung für (Gesamt-)Grenzbebauung ist nicht nachbarschützend!

Grenzbebauung

VG Regensburg, Beschluss vom 11.06.2025 – 7 S 25.1158

1. Ob eine Anlage oder Einrichtung eine gebäudeähnliche Wirkung hat, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Zwecks des Abstandsflächenrechts, vor allem eine ausreichende Belichtung und Belüftung des Baugrundstücks und der Nachbargrundstücke zu gewährleisten, zu entscheiden (hier verneint für Gerätehaus aus Metall mit einer Firsthöhe von 1,45 m).

2. Vorschriften der landesrechtlichen Garagen- und Stellplatzverordnungen, die eine Mindestlänge von Zu- und Abfahrten zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächenfestlegen, sind nicht nachbarschützend. 

3. Gleiches gilt für bauordnungsrechtliche Regelungen, nach denen die (Gesamt-)Grenzbebauung entlang aller Nachbargrenzen 15 Meter nicht überschreiten darf (“Längenbegrenzung”).

Quelle und Volltext: ibr-online.de

1. Abstandsflächen sind nur vor den Außenwänden von oberirdischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen freizuhalten. Eine Tiefgarage ist nicht abstandsflächenrelevant.

2. Ein vorhandenes Grenzgebäude kann eine (faktische) Anbausicherung darstellen. Es muss sich nicht um ein Gebäude mit Hauptnutzung handeln. Es ist geeignet, die Funktion einer Anbausicherung zu übernehmen, wenn es sich in einem nennenswerten Umfang mit dem Nachbarvorhaben deckt. Es muss von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden können.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Niedersachsen – 1. Ob die Streichung einer festgesetzten Mindestgröße für Baugrundstücke die Grundzüge der Planung i.S.d. § 13 Abs. 1 BauGB berührt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.*)

2. Zu den Auswirkungen der durch die Streichung einer Grundstücksmindestgröße geschaffenen Möglichkeit einer mehrfachen Grenzbebauung.*) (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

BGB § 1004; NachbG-HE § 14 Abs. 1, 2, § 15

Ein Grundstückseigentümer, der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 NachbG-HE einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung der ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze hat, kann von dem Grundstücksnachbarn die Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung verlangen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seines gesetzlichen Einfriedungsanspruchs erforderlich ist.*)

BGH, Urteil vom 21.09.2018 – V ZR 302/17

vorhergehend: LG Darmstadt, 06.10.2017 – 24 S 2/17
AG Fürth/Odenwald, 01.12.2016 – 1 C 275/16

(…)

Quelle und Volltext: https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=BGH&Aktenzeichen=V+ZR+302%2F17&Urteilsdatum=2018-09-21&Nr=138734

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