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Holzmann-Bauberatung

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Recht zum Einbau von Dachgauben erlaubt auch Einbau von Dachfenstern!

Gemeinschaftsordnung

1. Ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will, muss einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeiführen, ehe er mit dem Bau beginnt.

2. Bei der Auslegung einer Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung ist maßgebend auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergibt. Umstände außerhalb der Grundbucheintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

3. Dürfen nach der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung die Dachgeschossräume in den Bürohäusern (nur) für alle baurechtlich zulässigen Zwecke genutzt werden, ist auch eine Nutzung zu Wohnzwecken zulässig.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Frankfurt/Main: 1. Ein Eigentümerbeschluss, mit dem einem Verwalter Entlastung erteilt wird, widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten.

2. Für die Entlastung des Verwaltungsbeirats gelten dieselben Grundsätze wie für die Entlastung des Verwalters.

3. Der Verwaltungsbeirat hat lediglich eine vorbereitende und beratende Funktion und ist Vermittlungsstelle zwischen den Eigentümern und dem Verwalter. Zur Erteilung von Weisungen an den Verwalter oder Miteigentümer ist der Verwaltungsbeirat nicht berechtigt.

4. Enthält die Gemeinschaftsordnung keine abweichende Bestimmung, ist der Verwaltungsbeirat nicht verpflichtet, den Verwalter zu überwachen.

5. Ein Beschluss über die Wiederbestellung eines Verwaltungsbeirats ist vom Gericht für ungültig zu erklären, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwaltungsbeirat verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine weitere Zusammenarbeit mit ihm unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von Anfang an nicht gegeben ist. (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

AG Hamburg-Blankenese, 

1. Lässt sich ein Sondernutzungsrecht mangels grundbuchlicher Bestimmtheit nicht festlegen, ist es nicht zur Entstehung gelangt.

2. Eine mit unterschiedlichen Farben gezogene breite Linie in einem nicht präzise maßstäblichen Plan genügt für die Bestimmtheit nicht.

3. Ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG setzt nicht voraus, dass sich tatsächliche oder rechtliche Umstände nachträglich verändert haben; er kommt auch in Betracht, wenn Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an verfehlt oder sonst unbillig waren (sog. Geburtsfehler). (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

WEG §§ 7, 13, 16 Abs. 2, § 21 Abs. 1, 5 Nr. 2

1. Abweichungen von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Kosten müssen klar und eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung hervorgehen.

2. Zur Auslegung einer Gemeinschaftsordnung bzgl. der Instandhaltung und Instandsetzung von Mehrfachparkern.

3. Sind “die” Kosten der Unterhaltung der einzelnen Doppel- bzw. Vierfachparker in der Tiefgarage nach der Gemeinschaftsordnung von den jeweiligen “Eigentümern” eines Doppel- bzw. Vierfachparkers zu tragen, so sollen alle Kosten der Unterhaltung von den Wohnungseigentümern getragen werden, denen Sondernutzungsrechte an den Stellplätzen auf den jeweiligen Mehrfachparkern zugeordnet sind. Wobei der Begriff der Unterhaltung als Oberbegriff für die Instandhaltung und Instandsetzung verwendet wird und somit auch die Kosten der Reparatur erfasst.

BGH, Urteil vom 22.03.2019 – V ZR 145/18
vorhergehend: LG Koblenz, 28.05.2018 – 2 S 64/17 WEG
AG Mainz, 19.09.2017 – 74 C 30/17 (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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