OLG München, Urteil vom 21.01.2026 – 27 U 1708/25 Bau
1. Bei einer Mängelbeseitigung durch Dritte kommt der Übergang in ein Abrechnungsverhältnis wegen objektiver Unmöglichkeit der (Nach-)Erfüllung nur in Betracht, wenn der Besteller die einer Abnahme entgegenstehenden wesentlichen Mängel ohne vorherige Fristsetzung durch einen Drittunternehmer beseitigen lässt und dadurch die Leistungsmöglichkeit des Unternehmers endgültig vereitelt; punktuelle Mängelbeseitigungsmaßnahmen genügen hierfür nicht.
2. Eine endgültige Erfüllungsverweigerung setzt voraus, dass der Besteller ausdrücklich oder konkludent unmissverständlich erklärt, selbst für den Fall ordnungsgemäßer Leistung nicht mehr mit dem Unternehmer zusammenarbeiten zu wollen.
3. Erforderlich ist ein zweifelsfreier, nach außen erkennbarer Abkehrwille; bloße Fristsetzungen, Mängelrügen oder Maßnahmen zur Vorbereitung von Gewährleistungsrechten genügen hierfür ebenso wenig wie gegenüber einzelnen Nachunternehmern ausgesprochene Hausverbote, die Inbenutzungnahme des Bauwerks oder die Beauftragung von Drittunternehmen mit lediglich punktuellen Mängelbeseitigungsmaßnahmen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de