VGH Bayern, Beschluss vom 14.10.2025 – 15 CS 25.1711
1. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
2. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen.
3. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
4. Die allgemeine Zulässigkeit der Stellplätze und Garagen gem. § 12 Abs. 2 BauNVO begründet im Regelfall eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de