VG Schleswig, Beschluss vom 15.05.2025 – 8 B 7/25
1. Das Gebot der Rücksichtnahme ist auch nicht hinsichtlich des Baukörpers und seiner Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers rücksichtslos. Soweit ein Bauvorhaben die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält, scheidet die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme hinsichtlich der Wirkungen des Baukörpers im Regelfall aus.
2. Auch soweit tatsächlich eine Photovoltaikanlage auf der westlichen Dachseite geplant war oder ist und diese nun nicht mehr so rentabel sein sollte, liegen keine Umstände vor, welche die Regelvermutung der ausreichenden Besonnung bei Einhaltung der Abstandsflächen rechtfertigen. Insbesondere besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein bestehender Lagevorteil für Photovoltaikanlage fortbestehen wird. Selbst wenn man von einer gewissen finanziellen Einbuße bei der Stromerzeugung ausgeht, führt dies nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Solche mit der Situationsänderung verbundenen Einbußen können eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht begründen, da ein Anspruch des Einzelnen darauf, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu bleiben, nicht besteht.
Quelle und Volltext: ibr-online.de