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Holzmann-Bauberatung

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Bauvorhaben muss sich in Umgebung eingliedern

Doppelgarage

Vachendorf: „…Eine Zustimmung gemäß vorgelegter Planung zur Bebauung eines Grundstücks mit einem Einfamilienhaus mit Doppelgarage in Wimpasing stellte der Gemeinderat Vachendorf dem Antragsteller einstimmig in Aussicht. Alle Kellerfenster sind als Kellersichtschächte auszuführen. Vor Baubeginn sind ein Entwässerungsplan sowie die Dienstbarkeiten für Fahrt- und Leitungsrechte vorzulegen. Laut Ausführung von Bürgermeister Rainer Schroll muss sich das Bauvorhaben an der umliegenden Bebauung orientieren.

Der erste Plan, der eingereicht wurde, sah noch eine seitliche Wandhöhe von rund 8,5 Meter an der Nordseite des Gebäudes vor. Nach zahlreichen Gesprächen und einer Ortsbesichtigung mit der Genehmigungsbehörde wurden weitere Pläne vorgelegt, die jedoch weit über dem Maß der umliegenden Bebauung lagen….“

Quelle und Volltext: berchtesgadener-anzeiger.de

Balzhausen: „…Bebauungspläne und Bauangelegenheiten standen im Mittelpunkt der jüngsten Sitzung des Gemeinderates. Während die Bebauungspläne aus Ziemetshausen ohne Erinnerung das Plenum passierten, konnte der Plan für den Umbau eines bestehenden Wohnhauses samt Neubau einer Doppelgarage mit Dachterrasse nicht genehmigt werden. Grund: Die Garagenausfahrt liegt zu nahe an der öffentlicher Verkehrsfläche, eröffnete Bürgermeister Daniel Mayer.

Zwei heimische Bauherren planen an der „Mühlbachstraße“ den Umbau eines Wohnhauses. Das Vorhaben befindet sich im Innenortsbereich und Sanierungsgebiet der Gemeinde und bedarf einer sanierungsrechtlichen Genehmigung, die auch erteilt werden könnte. Knackpunkt der weiteren Planung ist der Bau einer Doppelgarage, deren Aus- und Einfahrt an der Straße „Am Bächle“ liegt….“

Quelle und Volltext: augsburger-allgemeine.de

WEG § 5 Abs. 2, § 21 Abs. 4

1. Hat ein Eigentümer einen Anspruch auf (nachträgliche) Errichtung eines Doppelgarage, so hat er gegenüber der Gemeinschaft nur einen Anspruch auf Errichtung von Gemeinschaftseigentum, also Fundament, tragende Gebäudeteile, Garagentor etc., nicht aber auf Innenausbauten.

2. Verzichtet der Erstkäufer im notariellen Kaufvertrag auf seinen Anspruch auf Errichtung der Doppelgarage, ist daran auch sein Rechtsnachfolger gebunden – auch wenn in dessen Kaufvertrag diesbezüglich nichts geregelt ist, im Gegenteil der jetzige Verkäufer dem Käufer zusichert, diesem stünde ein solcher Anspruch zu.

AG Recklinghausen, Urteil vom 15.02.2019 – 91 C 21/18 (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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