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Holzmann-Bauberatung

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Rabatt gegen Wohnrecht und Pflege: Vertrag gilt trotz frühen Todes

BGB § 313

Frankfurt: Vereinbaren die Vertragsparteien bei einer Grundstücksübertragung ein Wohnrecht des Veräußerers und eine Pflegepflicht der Erwerberin, gibt der Tod des Veräußerers nur wenige Wochen nach Vertragsschluss für sich genommen weder Anlass für eine ergänzende Vertragsauslegung noch für eine Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Sinne eines Zahlungsanspruchs der Erben des Veräußerers als Ausgleich für das infolge des Todes gegenstandslos gewordene Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung.(…) 

Quelle und Volltext: ibr-online.de

BGB §§ 313, 631

1. Einseitige Erwartungen (hier: dass der in einem Rahmenvertrag angebotene Stundensatz nur für Wartungsarbeiten gilt) werden nur dann zur Geschäftsgrundlage eines Bauvertrags, wenn sie in den gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sind.

2. Weder durch die Entgegennahme eines Angebots noch durch den Umstand, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei den Vertragsverhandlungen seine Annahmen mitgeteilt hat, werden einseitige Erwartungen zur Geschäftsgrundlage.

3. Ansprüche wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage bestehen nur dann, wenn einer Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

OLG Schleswig, Urteil vom 08.02.2019 – 1 U 30/18
vorhergehend: LG Itzehoe, 23.03.2018 – 5 HKO 52/16 (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

BGB § 307 Abs. 1, 2, §§ 313, 631 Abs. 1, § 632; VOB/B § 2 Abs. 8

1. Der Bieter und spätere Auftragnehmer kann auch ungewöhnliche und nicht kalkulierbare Risiken übernehmen. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach regelmäßig nur kalkulierbare Verpflichtungen eingegangen werden (Anschluss an BGH, IBR 1996, 487).

2. In der Übernahme der Planungsverantwortung liegt insbesondere dann kein ungewöhnliches Wagnis, wenn der Auftragnehmer im Vergabeverfahren unmissverständlich und eindeutig darauf hingewiesen wurde, dass er das Risiko etwaiger Planungsfehler zu tragen hat.

3. Ungewöhnliche Wagnisse sind bereits im Vergabeverfahren geltend zu machen. Ein Bieter kann nicht ein sich aus den Vergabeunterlagen ausdrücklich ergebendes Risiko hinnehmen und im Anschluss an das Vergabeverfahren als Auftragnehmer zivilrechtliche Auseinandersetzungen wegen des übertragenen Risikos führen.

4. Mehrkosten in Höhe von 4,2% des Bauvolumens führen nicht zu einer Störung der Geschäftsgrundlage.

5. Dem Auftragnehmer kann das sog. Baugrundrisiko im Rahmen eines Konzessionsvertrags auch durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam übertragen werden.

OLG München, Urteil vom 12.02.2019 – 9 U 728/18 Bau (nicht rechtskräftig)
vorhergehend: LG München I, Urteil vom 31.01.2018 – 11 O 6461/17 (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

Änderung der BFH-Rechtsprechung

BGB §§ 133, 157, 313; UStG 2011 § 13b Abs. 2 Satz 2

  1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des BFH vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn dem Bauträger die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet wurde.
  2. Die (ergänzende) Vertragsauslegung hat Vorrang vor der Anwendung der Grundsätze zur Störung der Geschäftsgrundlage.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2017 – 23 U 23/16
vorhergehend: LG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2016 – 33 O 86/15

(…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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